Abschnitt 3 TRG 202 - Prüfen (1)
Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar
- 1.
jeder Hohlkörper auf Maßhaltigkeit und auf einwandfreie Innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit,
- 2.
Hohlkörper aus legierten Stählen, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, durch geeignete Prüfverfahren (z.B. mittels Spektroskopie) auf Werkstoffverwechselung,
- 3.
jeder Hohlkörper. ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, auf der Gesamtlänge durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)