DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Null-Stellung der Stellteile der Steuereinrichtungen überprüfen

Der Kranführer darf nicht sofort mit der Kranarbeit beginnen und den Kranschalter einschalten.

Bevor er den Kranschalter einschaltet, überzeugt er sich davon, dass alle Stellteile der Steuereinrichtungen auf Null stehen oder bei Steuereinrichtungen mit Drucktastern diese sich nicht durch Verkanten oder sonstiges Festsetzen in der "Ein"-Stellung befinden.