Abschnitt 8.3 - Tätigkeiten mit Schwemmgut
Bei Tätigkeiten mit Schwemmgut sind u.a. die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzuhalten.
Abb. 8.3.1: Schwemmgut mit anorganischen und organischen Bestandteilen
Im Schwemmgut (Zivilisationsmüll, Gebinde mit unbekanntem Inhalt, Kadaver, Spritzen usw.) bilden sich durch die anorganischen und organischen Bestandteile Mikroorganismen, die zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können. Bei den Tätigkeiten mit diesen Stoffen sind folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:
Minimierung des Kontaktes mit diesen Stoffen
Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (u.a. Handschutz, Gesichtsschutz)
Einhaltung von Hygienemaßnahmen