Abschnitt 54 - Zu § 20 Abs. 3:
Schriftliche Abbruchanweisungen sind z.B. erforderlich bei
Abbruch mit Großgeräten,
Einreißen,
Demontieren,
Sprengungen; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24)
In der schriftlichen Abbruchanweisung ist auch festzulegen, ob die Abbrucharbeit eine gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) ist und die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden erfordert.