§ 34 - Entleeren von Staubabscheidern
(1) Ist neben den Gefahren durch Gichtstaub nach § 16 auch mit Vergiftungen durch austretendes und ausgasendes Kohlenmonoxid zu rechnen und läßt sich dieses durch lüftungstechnische Maßnahmen nicht verhindern, hat der Unternehmer Schutz- und Warngeräte nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten haben die Schutz- und Warngeräte nach Absatz 1 entsprechend § 28 Abs. 3 zu benutzen.