Abschnitt 98 - Zu § 48 Abs. 8:
Fußverletzungen können z. B. eintreten, wenn Handgriffe so ungünstig angebracht sind, daß das Bodengerät auf die Fersen der ziehenden Person auflaufen kann.
Fußverletzungen können z. B. eintreten, wenn Handgriffe so ungünstig angebracht sind, daß das Bodengerät auf die Fersen der ziehenden Person auflaufen kann.