Technische Regeln für Arbeitsstätten Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2023 (GMBl S. 679)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsstätten
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A3.4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGR 131, Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" des ehemaligen Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Zielstellung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Sichtverbindung nach außen | 4 |
Beleuchtung mit Tageslicht | 5 |
Künstliche Beleuchtung in Gebäuden | 6 |
Künstliche Beleuchtung im Freien | 7 |
Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche | 8 |
Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung | 9 |
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen | 10 |
Entscheidungshilfe, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung nach Nummer 3.4 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV für einen konkreten Raum gilt | Anlage 1 |
Mögliche Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung | Anlage 2 |
Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche in Gebäuden | Anlage 3 |
Beleuchtungsanforderungen für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche im Freien | Anlage 4 |
Literaturhinweise |