Abschnitt 12.4 - 12.4 Lichttechnische Einrichtungen
An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Die Anforderungen an die Lichttechnische Einrichtung von Fahrradanhängern werden detailliert in § 67a StVZO geregelt.