DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

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§ 5 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.

Stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer fest, dass zur Erfüllung ihrer Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz Beratung benötigt wird, so soll diese z. B. durch

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vorzugsweise mit Kenntnissen im Feuerwehrbereich),

  • mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraute Ärztinnen oder Ärzte,

  • geeignete psychosoziale Fachkräfte erfolgen.

Der Gesundheitsschutz beinhaltet auch Aspekte der psychosozialen Betreuung von Feuerwehrangehörigen.

Die Notwendigkeit einer Beratung kann sich insbesondere bei folgenden Anlässen ergeben:

  • Aufbau einer wirksamen Organisation hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

  • Festlegung von Prüffristen für Feuerwehreinrichtungen, die nicht im DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" berücksichtigt sind

  • Neu-, Aus- und Umbau von Feuerwehrhäusern

  • Sicherheitstechnische Begehung bestehender Feuerwehrhäuser

  • Unterstützung bei Fragen zur Eignung von Feuerwehrangehörigen

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

  • zur Vor- und Nachbereitung psychisch belastender Einsätze

  • zum Erhalt und zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Sicherheitsbeauftragte haben die Unternehmerin oder den Unternehmer sowie die Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Feuerwehrdienst zu unterstützen. Sie tragen dafür jedoch keine Verantwortung.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Feuerwehren Sicherheitsbeauftragte in ausreichender Anzahl zu bestellen (siehe § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1).

Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (siehe auch § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII):

Zusätzlich sollte Berücksichtigung finden, dass die zuständigen Sicherheitsbeauftragten eine entsprechende räumliche und zeitliche Nähe zu den Feuerwehrangehörigen sowie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse über das Tätigkeitsspektrum der jeweiligen Feuerwehr besitzen (vgl. § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1).

Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.