Abschnitt 13 - Zu § 5 Abs. 1:
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen, daß
die Gefährdungen, denen die Versicherten an den Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
angemessene Maßnahmen im Sinne der Grundsätze der Gefahrenverhütung getroffen werden, um die Ziele dieser Unfallverhütungsvorschrift zu erreichen;
die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument siehe Anhang 1.
Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen, z.B. innerbetriebliche Anweisungen oder Pläne, bergrechtliche Betriebspläne oder Teile von Betriebsplänen, verwendet werden.