Abschnitt 58 - Zu § 26 Abs. 1 Nr. 4:
Die Verständigung kann z. B. durch
Ausgabe von Signaleinrichtungen nach § 12,
Einsatz von Sicherungsposten nach § 16,
Vereinbarung optischer und akustischer Zeichengebung
erreicht werden.
Die Verständigung kann z. B. durch
Ausgabe von Signaleinrichtungen nach § 12,
Einsatz von Sicherungsposten nach § 16,
Vereinbarung optischer und akustischer Zeichengebung
erreicht werden.