Abschnitt 2.3 - 2.3 Nicht gezielte Tätigkeiten
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die Tätigkeiten nicht auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ausgerichtet sind (d. h. dies nicht ihr Zweck ist), und nicht alle der möglicherweise einwirkenden biologischen Arbeitsstoffe bekannt sind. Darunter fallen auch die Arbeitsplätze auf der unreinen Seite von Wäschereien, weil dort biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können.