Abschnitt 14 - 14 Lagerung von Gefahrstoffen
Gefahrstoffe müssen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln so gelagert werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Dabei sind die speziellen Regelungen von den jeweiligen Gefahren und von der gelagerten Menge abhängig. |
Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern regelt die TRGS 510. |
Unter Lagern versteht man gefahrstoffrechtlich das Aufheben zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere, einschließlich damit verbundener Tätigkeiten, wie Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe.
Andere Tätigkeiten, wie das Umfüllen, die Entnahme von Proben oder die Reinigung von Behältern, gehören nicht zum Lagern im eigentlichen Sinne und sind in der Gefährdungsbeurteilung separat zu betrachten.
Keine Lagerung liegt vor, wenn die Stoffe und Materialien
unmittelbar im Arbeits-/Produktionsprozess verwendet werden,
in einer Menge bis maximal dem Tages-/Schichtbedarf bereitgehalten werden,
kurzzeitig als Fertig- oder Zwischenprodukt abgestellt werden,
zur Beförderung maximal 24 Stunden oder bis zum nächsten Werktag bereitgestellt werden.