§ 4 - Kennzeichnung
Die Tragfähigkeit der Fördermittel muß bei Seilschwebebahnen in Stationen oder an Fördermitteln deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Fördermittel, bei denen durch die Bauart verhindert ist, daß sie mehr als zulässig belastet werden.