DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.4 - Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung

4.4.1
Für Gefährdungen, die nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigt werden können, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die von den Beschäftigten zu benutzen sind.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Kopfschutz, Fußschutz, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffanggurt), Schutzhandschuhe, Gehörschutz und Augenschutz.

Siehe vierter Abschnitt der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515).

4.4.2
Besteht bei Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen die Gefahr von Kopf- und Fußverletzungen, sind Schutzhelm und Sicherheitsschuhe zu tragen.

4.4.3
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit des Hineintretens in spitze oder scharfe Gegenstände, sind Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle mindestens der Kategorie S 3 zu tragen.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191).

4.4.4
Wegen der Gefahr des Erfasstwerdens an Fang- und Einzugsstellen ist grundsätzlich eng anliegende Arbeitskleidung zu tragen.

Solche Stellen sind insbesondere in der Antriebs- und Umkehrstation vorhanden.

4.4.5
Bei Schweiß- und Schneidarbeiten sind geeignete Schutzausrüstungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu benutzen.

Siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

4.4.6
Besteht Gefährdung durch Nässe oder Kälte, so ist Wetterschutzkleidung zu tragen.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189).