Abschnitt 3.7 - 3.7 Umgang mit Münzen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 16 Umgang mit Münzen | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. | |||
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.