§ 17 - Warnschild
In der Nähe von Verbrennungskraftmaschinen mit Anlaßdruckbehältern muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:
Anlassen mit Sauerstoff oder
brennbaren Gasen verboten!
In der Nähe von Verbrennungskraftmaschinen mit Anlaßdruckbehältern muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:
Anlassen mit Sauerstoff oder
brennbaren Gasen verboten!