Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 55 - Zu § 31 Abs. 1:Bauteile, wie Absperreinrichtungen, Absperrarmaturen, Lanzenkupplungen, Schläuche sowie handbetätigte Lanzen, siehe §§ 11, 13 und 20 der BG-Vorschrift "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VBG 62). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
Abschnitt 55 - Zu § 31 Abs. 1:Bauteile, wie Absperreinrichtungen, Absperrarmaturen, Lanzenkupplungen, Schläuche sowie handbetätigte Lanzen, siehe §§ 11, 13 und 20 der BG-Vorschrift "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VBG 62).