Abschnitt 8 TRGL 101 - Instandhaltung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Anlageteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt. Hierfür ist zuverlässiges und geschultes Personal einzusetzen.