Abschnitt 8 TRD 421 - Herstellung und Prüfung der Armaturengehäuse (1)
Die drucktragenden Gehäuseteile der Armaturen sind nach TRD 110 herzustellen und zu prüfen. Die geforderte Druckprüfung kann gegebenenfalls bei größeren Druckunterschieden im Vordruck- und Nachdruckteil von Sicherheitsventilgehäusen für beide Teile getrennt und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Drücke durchgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)