§ 21 - Persönliche Schutzausrüstung
Sind Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit einer Staubgefährdung ausgesetzt, hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzgeräte und Schutzkleidung) zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.