Abschnitt 6.14.2 - 6.14.2 Erreichbarkeit von Rohrleitungen
Rohrleitungen sowie alle dazugehörenden Betriebseinrichtungen, die regelmäßig begangen werden, müssen sicher erreicht werden können.
Sicher erreichbar sind Rohrleitungen und Absperrschieber z.B. über feste Laufstege.