Abschnitt 14.2 - 14.2 Fußbodengefälle in Gießräumen
In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, dass sie mit Gefälle nach einer Abflussstelle hin versehen sind.
Siehe auch Abschnitt 4.2.3 in Teil II-1 dieser Regel.
In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, dass sie mit Gefälle nach einer Abflussstelle hin versehen sind.
Siehe auch Abschnitt 4.2.3 in Teil II-1 dieser Regel.