Abschnitt 85 - Zu § 29 Abs. 3:
Der freie Raum zwischen den Stirnseiten zweier Fahrzeuge kann eingeschränkt sein z.B. durch Mittelpufferkupplungen zwischen Seitenpuffern, Spezialkupplungen, heruntergeklappte Stirnwände, Stirnwandrungen, Übergangsbrücken.