§ 3 - Tauchgeräte
Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.
Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.