§ 8 - Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
(1) Salpeterbäder müssen mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die bei Überschreitung einer Temperatur der Salzschmelze von 560 °C die Beheizungseinrichtung sicher abschaltet und eine zuverlässig wahrnehmbare Warneinrichtung auslöst. Diese Sicherheitseinrichtung muß unabhängig von den Temperaturbegrenzungseinrichtungen nach § 7 Abs. 2 wirken.
(2) Nach Ansprechen der zusätzlichen Sicherheitseinrichtung darf das Wiedereinschalten der Beheizungseinrichtung erst möglich sein, wenn das nicht mehr wirksame Sicherheitselement durch ein funktionsfähiges ersetzt ist.