Abschnitt 4.1 - 4
Anforderungen zum Transport von Einkaufswagen auf Fahrsteigen
4.1
Anforderungen an Fahrsteige
Zusätzlicher Notstopp
Bleibt ein Einkaufswagen beim Verlassen des Fahrsteigs stecken, besteht die Gefahr, dass der folgende Einkaufswagen die Person zwischen diesen Einkaufswagen einquetscht. Um dies zu vermeiden, sollte ein zweiter Notstopp auf dem Fahrsteig - gut erreichbar und deutlich erkennbar - angebracht sein.
Hinweis:
Für neu zu errichtende Fahrsteige werden von der überarbeiteten Norm zukünftig weitere Notstoppschalter gefordert. ("Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen" (DIN EN 115))

Bild 11: Zusätzlicher Notstoppschalter
Fahrsteigbreite
Fahrsteige, auf denen Einkaufswagen mitgeführt werden, müssen im Notfall gefahrlos verlassen werden können, z.B. beim Stillsetzen der Fahrsteige durch einen Notstoppschalter. Um in diesen Fällen das Verlassen zu gewährleisten, sollte der einseitige Mindestabstand 200 mm zwischen der Innenseite des Balustradensockels und dem Einkaufswagen betragen (siehe Bild 12). Daraus folgt, dass die sichtbare Palettenbreite des Fahrsteiges 400 mm breiter sein muss als der Einkaufswagen.

Bild 12: Einkaufswagenbreite + 2 x Mindestabstand von 200 mm = Palettenbreite des Fahrsteigs
Sollte die so bemessene Breite des Fahrsteigs infolge baulicher Zwänge nicht verwirklicht werden können, hat der Betreiber dafür sorgen, dass die Möglichkeit, den Fahrsteig zu verlassen, auf andere Weise gewährleistet wird.
Dies kann z.B. durch die Auswahl schmalerer Einkaufswagen gewährleistet werden.
Stauraum
An Fahrsteigen sollte die Stauraumtiefe mindestens 5,00 m betragen, wenn Einkaufswagen mitgeführt werden, um Auffahrunfälle zu vermeiden.
Einfahrt
Der Einkaufswagen sollte für ca. 1,5 bis 2 m geradeaus geschoben werden, bevor die Vorderrollen den Fahrsteig berühren.
Durch die Geradeausfahrt werden die Rollen parallel zum Fahrsteig ausgerichtet und setzen sich dadurch besser auf dem Fahrsteig fest.
Eine Geradeausfahrt kann durch Geländer erreicht werden (siehe Bild 13)

Bild 13: Zwangsführung
Ungeeignete Transportmittel
Befinden sich technisch nicht abgestimmte bzw. nicht geeignete Einkaufs- bzw. Gepäckwagen in der Nähe der Fahrsteigzugänge, so ist zur Vermeidung einer Fehlbenutzung der Zugang zu verhindern.