Abschnitt 11 - 11 Hinweise zu Prüfungen
Prüfpflichten für Arbeitsmittel ergeben sich aus der BetrSichV. Für Gasanlagen nach EnWG gelten die Prüfregularien nach den DVGW-Arbeitsblättern bzw. GasHDrLtgV.
Für Arbeitsmittel, die der BetrSichV unterliegen, beschreibt die TRBS 1201:
Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle
der Durchführung der Prüfungen und
Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen
Die Prüfregularien zum Explosionsschutz gemäß §§ 15 und 16 BetrSichV für Gasanlagen sind in der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 beschrieben. Nach § 17 BetrSichV müssen Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen zum Explosionsschutz mindestens Auskunft geben über:
- 1.
Anlagenidentifikation
- 2.
Prüfdatum
- 3.
Art der Prüfung
- 4.
Prüfungsgrundlagen
- 5.
Prüfumfang
- 6.
Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen
- 7.
Ergebnis der Prüfung und
- 8.
Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 BetrSichV
Abb. 27
Hebezeuge sind regelmäßig zu prüfen