§ 16 - Vorstehende Bauteile
(1) Aus der Kontur des am Boden stehenden Luftfahrzeuges ständig in Verkehrswege hineinragende scharfkantige Bauteile müssen vermieden sein.
(2) Sind scharfkantige Bauteile nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar und ragen diese ständig in Verkehrswege hinein, so müssen sie auffällig gekennzeichnet sein.