DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

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Abschnitt 5 - 5 Qualifizierung und Unterweisung

Dieser Punkt behandelt das Erlangen einer Qualifikation durch eine entsprechende Qualifizierung in Theorie und Praxis sowie durch die betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung welche Informationen erforderlich sind, um die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu qualifizieren. Dabei ermittelt der Unternehmer oder die Unternehmerin, bei welchen Arbeitsmitteln die Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.

Abhängig vom individuellen Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Erfahrungsstand der Maschinenführer und Maschinenführerinnen, kann auf eine Qualifizierung anteilig oder ganz verzichtet werden, wenn gleichwertige Qualifikationen bereits erlangt wurden, z. B. durch eine Berufsausbildung oder eine Fort- und Weiterbildung oder im Rahmen einer vergleichbaren Tätigkeit im eigenen oder bei anderen Unternehmen.

Bei den theoretischen und praktischen Qualifizierungen von Maschinenführern und Maschinenführerinnen gibt es inhaltliche Übereinstimmungen bzw. aufeinander aufbauende Qualifizierungsinhalte. Deshalb kann berücksichtigt werden, dass eine bereits erworbene Qualifizierung nicht erneut erworben werden muss.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die erforderliche Qualifizierung aus dem eigenen Unternehmen heraus gestalten oder auf externe Anbieter zurückgreifen. In beiden Fällen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Anforderungen an die Qualifizierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifizierung und den Nachweis der erworbenen Kompetenzen verbleibt bei dem Unternehmer oder der Unternehmerin.