DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

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Abschnitt 3 - 3 Betrieblicher Einsatz

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinenführer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.

Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Baggern und Ladern dürfen nur Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die

  1. 1.

    mindestens 18 Jahre alt sind,

  2. 2.

    für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    im Führen der Maschine qualifiziert und unterwiesen sind,

  4. 4.

    dem Unternehmer/der Unternehmerin ihre fachliche Qualifikation nachgewiesen haben und

  5. 5.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen im Rahmen der Berufsausbildung zu Ausbildungszwecken Baumaschinen unter Aufsicht führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Grundausbildung über den Baustellenbetrieb auf der Baustelle

  • Theoretische und praktische Grundausbildung an Baumaschinen in der Ausbildungsstätte

  • Anschließend praktischer Einsatz auf Baumaschinen im Baubetrieb unter Aufsicht

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gesundheitsanforderungen informieren (z. B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) und ihm oder ihr eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (siehe auch ArbmedVV).