Abschnitt 3 - 3 Betrieblicher Einsatz
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinenführer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.
Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Baggern und Ladern dürfen nur Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die
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mindestens 18 Jahre alt sind,
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für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind,
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im Führen der Maschine qualifiziert und unterwiesen sind,
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dem Unternehmer/der Unternehmerin ihre fachliche Qualifikation nachgewiesen haben und
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von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen im Rahmen der Berufsausbildung zu Ausbildungszwecken Baumaschinen unter Aufsicht führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
Grundausbildung über den Baustellenbetrieb auf der Baustelle
Theoretische und praktische Grundausbildung an Baumaschinen in der Ausbildungsstätte
Anschließend praktischer Einsatz auf Baumaschinen im Baubetrieb unter Aufsicht
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gesundheitsanforderungen informieren (z. B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) und ihm oder ihr eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (siehe auch ArbmedVV).