DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

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Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkung

Hydraulikbagger und Radlader werden in der Bauwirtschaft sehr vielfältig und unter Nutzung einer Vielzahl verschiedener Anbaugeräte eingesetzt. Hydraulikbagger können bei Bedarf zudem diese Anbaugeräte über spezielle Schnellwechselsysteme mehrfach im Zuge der Arbeitsaufgabe wechseln. Für die Verwendung der Baumaschine ist vom Unternehmer oder von der Unternehmerin, unter Berücksichtigung der vielfältigen Bautätigkeiten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Baubetriebe müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen beschäftigen, die mobile Arbeitsmittel sicher, effizient und dem Zweck entsprechend verwenden. Dies trifft insbesondere bei Hydraulikbaggern (in der Folge "Bagger" genannt) und Radladern (in der Folge "Lader" genannt) zu.

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Baggern und Ladern setzt voraus, dass der Maschinenführer oder die Maschinenführerin zuverlässig und sicher die ihm oder ihr übertragenen Aufgaben durchführt. Bei der Verwendung werden in der Regel unterschiedliche Arbeiten, wie z. B.

  • das Ausheben von Baugruben und Gräben,

  • Planier- und Profilier-Arbeiten,

  • Transport von Baustoffen,

  • Heben von Lasten,

  • Arbeiten mit verschiedensten Anbaugeräten,

teilweise unter Nutzung von Maschinensteuerungen verrichtet.

Insbesondere gehören tägliche Arbeiten, wie die In- und Außerbetriebsetzung der Maschine und regelmäßige Wartungsarbeiten, wie das Abschmieren, zu den Aufgaben des Maschinenführers oder der Maschinenführerin.

Hinweis:

Arbeiten, die mit elektrischen Gefährdungen verbunden sind, dürfen nur von Elektrofachkräften (z. B. Fahrzeugelektrikern oder Anlagenmechatronikern) oder unter deren Aufsicht und Leitung durchgeführt werden. Maschinenführer und Maschinenführerinnen dürfen nur die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen, für die sie von der Elektrofachkraft angelernt und unterwiesen wurden. Aufsicht und Leitung bedeutet nicht unbedingt die permanente Anwesenheit und Überwachung durch die Elektrofachkraft. Die Art der Aufsicht und den Umfang notwendiger Kontrollen legt die Elektrofachkraft fest. Sie ist z. B. abhängig vom Grad der Gefährdung, der Qualifikation und der Erfahrung der elektrotechnisch unterwiesenen Person und deren Zuverlässigkeit.