DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

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Abschnitt 6 - 6 Dauer der Qualifizierung

Die Qualifizierung wird üblicherweise in Lehreinheiten unterteilt. Eine Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten.

Bei der Qualifizierung können u. a. folgende Möglichkeiten genutzt werden:

  • Lehrgänge in Schulungs- und Bildungseinrichtungen

  • Online-Lehreinheiten, E-Learning, webbasierte-Seminare, Blended Learning, Apps

  • In-House-Schulungen

  • Praxis-Schulungen am Bagger/Lader auf der Baustelle oder einem Parcours

  • Simulatoren

  • VR-Brillen

Für die Anteile realer Praxis muss am jeweiligen Bagger/Lader qualifiziert werden.

Die erforderliche Mindestdauer der Qualifizierung ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Die Art und Dauer der Qualifizierung für Maschinenführer und Maschinenführerinnen ist abhängig davon, in welchem Umfang theoretische und praktische Vorkenntnisse vorhanden sind. Vorkenntnisse haben in der Regel Personen, die mindestens ein Jahr Erfahrung bei der Verwendung mit den Baggern und/oder Ladern haben.

Die erforderliche Anzahl der individuell notwendigen Lehreinheiten/Lehrinhalte für den jeweiligen Maschinenführer und die jeweilige Maschinenführerin ergeben sich aus den theoretischen und praktischen Vorkenntnissen.

Um den tatsächlich notwendigen Aufwand der individuellen Qualifizierung zu bewerten, sollten die bereits vorhandenen Kenntnisse vor Beginn der Qualifizierung Berücksichtigung finden (siehe auch Abschnitt 5.2).

Aus der Erfahrung haben sich für die Dauer der Qualifizierung im theoretischen Teil für Maschinenführer und Maschinenführerinnen je nach Vorkenntnissen ca. 6-40 Lehreinheiten und für den praktische Teil je nach Vorkenntnissen, je Maschinenkategorie (Bagger, Lader) ca. 10-50 Lehreinheiten bewährt. Die Dauer kann entsprechend der o. g. individuellen Bewertung der Vorkenntnisse des Maschinenführers und der Maschinenführerin angepasst werden. Die tatsächliche notwendige Anzahl der Lehreinheiten orientiert sich an der konkret ausführenden Tätigkeit des Maschinenführers oder der Maschinenführerin (siehe auch Abschnitt 5).