DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Die Art und Anzahl der Prüfgegenstände (das können umfangreiche, komplette Anlagen, fest eingebaute Einrichtungen oder lose mitgeführte Ausrüstungen sein) an Bord von Fahrgastschiffen sind von Schiff zu Schiff unterschiedlich, werden immer umfangreicher und somit oft in der Gesamtheit anspruchsvoller. Mit dieser Prüfinformation erhalten Nutzerinnen und Nutzer - in der Regel Schiffsführerinnen und Schiffsführer - einen Leitfaden, der in zweckmäßiger Form einen Überblick über die notwendigen Prüfungen und die mit ihnen verbundenen Dokumentationen für den Betrieb seines Fahrgastschiffes bietet. Sie erleichtern somit den Verantwortlichen die Erfüllung ihrer sicherheitsrelevanten Aufgaben.

Die in Anhang 4 tabellarisch gegliederte Aufzählung der in Frage kommenden Prüfobjekte bietet - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine Übersicht der an Bord eines Fahrgastschiffes vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Die Übersicht listet möglichst umfassend alle prüfpflichtigen Objekte eines Fahrgastschiffes auf, soweit sich deren jeweilige Prüfpflicht aus Vorschriften oder Regeln ergeben. Anhang 5 hilft bei der Erfassung der individuell relevanten Prüfobjekte eines Fahrgastschiffes.

Die Anhänge 3 und 5 sind auch als Download erhältlich. Sie ermöglichen, dass die Auflistung der prüfpflichtigen Objekte ohne großen Aufwand zeitnah auf die sich möglicherweise ändernden individuellen Bedürfnisse reduziert bzw. erweitert werden kann und erleichtern eine Terminüberwachung der erforderlichen Wiederholungsprüfungen.

Die vorliegende DGUV Information soll als komprimierte Übersicht dienen, daher wurde hier auf die Angabe der jeweiligen Prüfungsinhalte verzichtet. Die aufgeführten Verweise auf Rechtsgrundlagen bzw. Vorschriften ermöglichen jedoch, bei Bedarf schnell und unkompliziert weitere Informationen zu den Prüfungsinhalten zu finden.

Die in dieser Prüfinformation nicht erwähnten, aber betriebsüblichen Kontrollen (u. a. gemäß Bedienungsanleitungen oder betriebsinternen Arbeits- und Betriebsanweisungen) können auf Wunsch in Anhang 5 individuell ergänzt werden.

Für Fahrgastschiffe, die den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, sind in dieser Prüfinformation keine Detailprüfungen aufgeführt, die ausschließlich anlässlich einer Klassenbesichtigung durchgeführt werden müssen. Diese Prüfungen und deren Dokumentation werden von der Klassifikationsgesellschaft und nicht von Schiffseignerinnen und Schiffseignern veranlasst und verantwortet.

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Abb. 1
Prüfungen sind Voraussetzung für den sicheren Betrieb