Abschnitt 4.1 - 4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Eignung, Befähigung und Dienstfähigkeit
Als Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen Sie während der Ausführung der Tätigkeit über die erforderliche Eignung und Befähigung (körperliche sowie geistige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften, fachliche Kenntnisse) verfügen.
Das Hör- und Sehvermögen darf bei Ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigt sein. Benötigen Sie Seh- oder Kommunikationshilfen, müssen Sie diese bei der Tätigkeit benutzen.
Die Befähigung schließt die Dienstfähigkeit ein. Sie müssen Ihre Tätigkeit ausgeruht und ohne Einwirkung von Alkohol, Rauschmitteln oder ähnlich wirkenden Substanzen antreten und durchführen. Beachten Sie, dass die Dienstfähigkeit nach Konsum solcher Substanzen noch längere Zeit beeinträchtigt ist. Müssen Sie Medikamente einnehmen, erkundigen Sie sich bei der Ärztin, dem Arzt oder in der Apotheke nach möglichen Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit. Wirken Sie darauf hin, dass Medikamente so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen oder minimiert wird. Beeinträchtigen die Medikamente die Dienstfähigkeit, dürfen Sie den Dienst nicht ausüben.
Bemerken Sie, dass Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die Tätigkeiten nicht mehr sicher durchführen können, melden Sie dies unverzüglich der auftraggebenden Stelle. Als Triebfahrzeugführer müssen Sie in solchen Fällen sofort anhalten.