DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Erste Hilfe

4.8.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Damit im Notfall die Erste Hilfe unverzüglich geleistet werden kann, müssen Sie Kenntnis über folgende Informationen haben:

  • Namen der Ersthelferin oder des Ersthelfers sowie deren Erreichbarkeit,

  • Kommunikationsmöglichkeiten zum Herbeirufen der notwendigen Hilfe (z. B. Funk- oder Fernsprechverbindungen zur Unfallmeldestelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ortsfeste Meldeeinrichtungen, Mobiltelefonverbindung zur Leitstelle),

  • Aufbewahrungsorte für Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandkästen),

  • Rettungswege,

  • im stationären Bereich: Orte der Aushänge (Plakat "Erste Hilfe") mit Angabe wichtiger Daten und Telefonnummern für den Notfall (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer der Durchgangsärztin, des Durchgangsarztes oder der zuständigen Betriebsstelle).

Melden Sie in Ihrem eigenen Interesse alle Verletzungen, auch wenn Ihnen diese bedeutungslos erscheinen, Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten. Lassen Sie jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren (z. B. im Meldeblock, als interner Unfallvermerk).

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4.8.2 Besondere Regelungen für Lokrangierführer

Wenn Sie als Lokrangierführer die Funkfernsteuerung nicht vom Führerraum aus bedienen, nicht in ständiger Sichtweite zu anderen Personen arbeiten und Ihre Dienstfähigkeit nicht durch technische Systeme überwacht wird (z. B. mit einer Personen-Notsignal-Anlage, die in Notfällen willensunabhängig Alarmsignale an eine ständig besetzte Stelle überträgt),

  • nehmen Sie vor der Inbetriebnahme des Funkfernsteuerungssystems Kontakt zu der Ihnen bekannt gegebenen ständig besetzten Stelle (z. B. die auftraggebende Stelle) auf,

  • melden Sie sich bei dieser Stelle jeweils spätestens eine Stunde, nachdem Sie das letzte Mal Kontakt zu ihr hatten

und

  • melden Sie sich bei dieser Stelle ab, wenn Sie das Funkfernsteuerungssystem außer Betrieb nehmen.