DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.1 - 4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Eignung, Befähigung und Dienstfähigkeit

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Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte haben Sie je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten über die erforderliche Eignung und Befähigung (körperliche sowie geistige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften, fachliche Kenntnisse) verfügen. Die Befähigung schließt die Dienstfähigkeit ein.

Die körperliche Eignung wird im Verkehrsrecht gefordert und überwiegend als Tauglichkeit bezeichnet. Vorgaben zur Feststellung der Eignung enthalten z. B. EBO, BOA/EBOA der einzelnen Bundesländer, TfV, VDV-Schrift 714.

Sie dürfen Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beauftragen.

Stellen Sie fest, dass durch das Verhalten eines Mitarbeiters im Eisenbahnbetrieb offenkundig eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder eine Störung im Eisenbahnbetrieb zu befürchten ist, müssen Sie diesem Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb das Ausführen der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen und ggf. weitere Maßnahmen einleiten.