Abschnitt 6.7 - 6.7 Sichern von Eisenbahnfahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung
Soweit örtlich erforderlich, müssen Sie ergänzende Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des Betreibers der Infrastruktur treffen,
wie abzustellende Eisenbahnfahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern sind,
welche Festlegemittel in welchen Fällen verwendet werden dürfen und ob diese zu kennzeichnen sind (z. B. farbliche Kennzeichnung bei verschiedenen Schienenformen)
sowie
welche Gleisabschnitte frei zu halten sind.