DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Sichern von Eisenbahnfahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung

Soweit örtlich erforderlich, müssen Sie ergänzende Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des Betreibers der Infrastruktur treffen,

  • wie abzustellende Eisenbahnfahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern sind,

  • welche Festlegemittel in welchen Fällen verwendet werden dürfen und ob diese zu kennzeichnen sind (z. B. farbliche Kennzeichnung bei verschiedenen Schienenformen)

sowie

  • welche Gleisabschnitte frei zu halten sind.