DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Gleise überqueren

Für Verkehrswege, die Gleise überqueren (Übergänge), gelten auch die allgemeingültigen Regelungen nach Abschnitt 5.2.

Zusätzliche Anforderungen sind:

  • Übergänge dürfen nur benutzt werden, wenn herannahende Eisenbahnfahrzeuge rechtzeitig wahrgenommen werden können, durch eine technische Einrichtung rechtzeitig eine Warnung erfolgt oder die jeweiligen Gleise zur Sicherung von Personen gesperrt werden (Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung, Uv-Sperrung). Bei der Beurteilung der Gefährdung sind die maximal zulässigen Geschwindigkeiten in den Gleisen, die Einsehbarkeit des Gleisbereiches (z. B. im Bogen liegend, verdeckt durch abgestellte Eisenbahnfahrzeuge) sowie die durchschnittliche Anzahl der Benutzer zu berücksichtigen.

  • Die Wegoberfläche muss in Höhe der Schienenoberkante liegen.

  • Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge erfordert.