DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Auf dem Weg zum und vom Dienst, Dienstbeginn, Dienstende

Sie müssen Regelungen treffen,

  • ob und wie sich die Versicherten bei Dienstbeginn und bei Dienstende zu melden haben

und

  • wie sich die Versicherten rechtzeitig vor oder bei Dienstbeginn über aktuelle betriebliche Änderungen und dienstliche Anweisungen zu informieren haben.

Da der Dienstbeginn oder das Dienstende oftmals in Tagesrandlagen liegen und daher öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht immer benutzt werden können, sollen Sie die Versicherten zu verkehrssicherem Verhalten motivieren (z. B. mit Hilfe von Informationsmaterial des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, Ermöglichen der Teilnahme an Verkehrssicherheitstrainings).