DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Be- und Entladen

3.4.1 Was immer gilt (Grundsätzliches)

Beim Be- und Entladen gibt es Bereiche rund um das Fahrzeug, in denen es gefährlich werden kann. Zum Beispiel kann kippgefährdete Ladung herabfallen oder Aufbauteile können sich unbeabsichtigt in Bewegung setzen. Auch an der Ladestelle drohen Gefahren.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit: "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe: "Abgase von Dieselmotoren" (TRGS 554)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-023 "Nur (nicht um-)kippen"

  • BG Verkehr, Animationsfilm "Abstimmung an der Rampe"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können durch das Fahrzeug und seine Ladung bei Ladearbeiten auftreten:

  • Getroffen werden von herabfallender, umfallender oder wegrollender Ladung,

  • Kontakt mit gefährlichen austretenden Flüssigkeiten oder ausströmenden Gasen,

  • Getroffen werden von abnehmbaren Aufbauteilen wie z. B. Steckbrettern oder Spriegelstangen,

  • Getroffen oder eingequetscht werden von sich unbeabsichtigt bewegenden Aufbauteilen wie z. B. Bordwänden, Türen oder Klappen,

  • Getroffen oder eingequetscht werden von sich bewegenden oder sich absenkenden Fahrzeugaufbauten oder Aufbauteilen wie z. B. Kippaufbauten, anhebbaren Zwischenböden in Laderäumen, kraftbetriebenen Bordwänden, fahrzeugeigenen Auffahrrampen,

  • Abstürzen bei Arbeiten auf Ladungsteilen (Abbildung 68),

  • Abstürzen von Fahrzeugaufbauten oder von deren Zugängen,

  • Abstürzen von Ladeflächen durch wegrollende Fahrzeuge.

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Abb. 68
Aufenthalt auf Ladung ohne Sicherungsmaßnahmen

Folgende Gefährdungen können z. B. aufgrund von Besonderheiten an der Ladestelle auftreten:

  • Angefahren werden von Fahrzeugen oder Flurförderzeugen,

  • Anprallen im oder herausgeschleudert werden aus dem Führerhaus infolge von Ab- oder Umstürzen des Fahrzeuges,

  • Körperdurchströmung infolge von Stromübertritt zum Fahrzeugaufbau oder Kontakt des Fahrzeugaufbaus mit elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen von Bahnen,

  • Getroffen werden von Felsbrocken oder Abbruchmaterial,

  • Einatmen von gesundheitsschädlichen Abgasen.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Berücksichtigen Sie diese und weitere mögliche Gefährdungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Rollfähige/kippgefährdete Ladung

    • Gewährleisten Sie den Transport in speziellen Einrichtungen oder mit Spezialfahrzeugen.

    • Sorgen Sie durch Vereinbarung mit Kunden dafür, dass für die Be- und Entladung ebene und tragfähige Stellflächen für die Fahrzeuge zur Verfügung stehen, insbesondere auf Baustellen.

    • Sorgen Sie dafür, dass rollfähige Ladegüter wie Kabeltrommeln nicht unbeabsichtigt in Bewegung geraten, z. B. wenn es beim Ladevorgang zu einer Neigung der Ladefläche kommt. Setzen Sie z. B. Keile ein.

    • Weisen Sie Ihr Fahrpersonal an, ein beabsichtigtes Neigen der Ladefläche zum Be- und Entladen von rollfähigen Ladegütern zu unterlassen.

    • Ladegüter mit Kippgefahr, wie Betonfertigteile, müssen immer gegen Umstürzen gesichert sein, z. B. durch Anschlagen an einem Kran, bevor Ladungssicherungselemente angebracht oder entfernt werden.

  • Fahrzeuge mit Planenaufbau

    Stellen Sie den Fahrerinnen und Fahrern Hilfsmittel, wie z. B. Gabelstangen, zur Verfügung, damit die Steckbretter sicher entnommen und eingelegt werden können (Abbildung 69).

  • Transport von Gefahrstoffen

    • Sorgen Sie dafür, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht und auch benutzt wird.

    • Weisen Sie Ihr Fahrpersonal an, die an den Befüll- und Entladestellen vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

  • Klappen und Türen

    • Unterweisen Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer, dass geöffnete Klappen oder Türen gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, z. B. durch das Verwenden von Türfeststellern oder Stützen.

    • Verschlüsse und Verriegelungen dürfen nur von Standorten außerhalb der Schwenkbereiche betätigt werden.

    • Klappen und Türen müssen vor dem Öffnen immer auf evtl. anliegenden Ladedruck kontrolliert werden. Hinweise auf anliegenden Ladedruck können z. B. sein: Schwergängigkeit von Verschlüssen oder Ausbeulungen im Bereich von Planen. Legen Sie fest, wie in diesem Fall weiter vorgegangen wird.

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Abb. 69
Gabelstange zum Entnehmen von Steckbrettern

  • Aufenthalt im Gefahrenbereich

    Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass sie sich nicht in Gefahrenbereichen aufhalten, wie

    • unter/hinter Ladung, die abrutschen kann,

    • unter kraftbewegten Aufbauten/Aufbauteilen,

    • unter sich absenkenden Aufbauten/Aufbauteilen, z. B. bei Autotransportern,

    • unter ungesicherten Fahrzeugteilen in geöffneter oder angehobener Stellung.

g_bu_1682_as_126.jpg Halten sich Personen im Gefahrenbereich auf, darf das Bewegen von Aufbauten/Aufbauteilen nicht eingeleitet bzw. muss sofort gestoppt werden!

  • Aufenthalt auf dem Fahrzeug oder auf Ladungsteilen:

    • Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen für das Begehen der Arbeitsplätze auf Fahrzeugen benutzen.

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen

    • Vermeiden Sie Absturzgefahren von der Ladung bzw. von Ladungsteilen durch den Einsatz von mobilen Geländern oder Höhensicherungsgeräten.

  • Ladearbeiten an Rampen

    • Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können, sind zusätzlich zur Betätigung der Feststellbremsen Unterlegkeile anzulegen, z. B. beim Befahren der Ladeflächen mit Flurförderzeugen.

  • Kipperfahrzeug

    • Sorgen Sie dafür, dass sich die Fahrerin bzw. der Fahrer während des Kippvorgangs auf dem Fahrersitz befindet und der Sicherheitsgurt benutzt wird.

Maßnahmen aufgrund Besonderheiten an der Ladestelle:

  • Vereinbaren Sie mit Kunden, dass Ihre Beschäftigten für Be- und Entladetätigkeiten ihr Fahrzeug außerhalb von Verkehrswegen abstellen können.

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass sie beim Anheben und Bewegen von Fahrzeugaufbauten, z. B. Kippbrücken, in der Nähe von elektrischen Frei- oder Fahrleitungen den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten.

  • Sorgen Sie dafür, dass das Entladen von Kipperfahrzeugen nur auf ebenen, tragfähigen Flächen durchgeführt wird.

  • Sorgen Sie dafür, dass beim Abkippen an ortsveränderlichen Kippstellen, z. B. auf Halden oder Deponien, ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zur Absturzkante eingehalten wird.

  • Werden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben, kann eine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in der Atemluft z. B. durch Bereitstellen und Benutzen von Aufsteckfiltern verhindert werden.

3.4.2 Manuelles Bewegen von Lasten

Auch wenn häufig Ladegeräte, wie Gabelstapler, zur Verfügung stehen, kommt es vor, dass von Hand be- oder entladen wird. Das Heben und Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten stellt jedoch eine körperliche Belastung für Ihre Beschäftigten dar. Diese ist z. B. abhängig von den Lastgewichten, der Anzahl der Umsetzvorgänge sowie der Körperhaltung.

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Abb. 70
Richtiges und falsches Heben

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Lastenhandhabungsverordnung (LastHandHabV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-033 "Belastung für den Rücken und Gelenke - was geht mich das an?"

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), "Erweiterte Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten ≥ 3 kg LMM-HHT-E"

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), "Erweiterte Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen beim manuellen Ziehen und Schieben von Lasten LMM-ZS-E"

  • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI):

    • "Handlungsanleitungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" (LASI LV 9)

    • "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten" (LASI LV 29)

  • BG Verkehr, Animationsfilm "Heben und Tragen"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim manuellen Bewegen von Lasten können folgende Gefährdungen entstehen:

  • Quetschen insbesondere von Händen oder Füßen z. B. beim Ziehen und Schieben bzw. beim Umsetzen von Lasten

  • Stolpern/Rutschen/Stürzen - beim Umgang mit großen oder sperrigen Lasten

  • Stolpern/Rutschen/Stürzen - durch Verlust des Gleichgewichtes

  • Getroffen werden von Ladegütern beim Abstapeln

  • Schnitt- oder Stichverletzungen durch scharfkantige Ladungsteile

  • Überlastung des Muskel-Skelett-Systems, vor allem der Hals- und Lendenwirbelsäule, durch Lastenhandhabung mit

    • hoher Anzahl von Umsetzvorgängen bei niedrigen Lastgewichten

    • geringerer Anzahl von Umsetzvorgängen, aber höheren Lastgewichten

    • ungünstigen Körperhaltungen

g_bu_1682_as_86.jpgBeurteilung der Gefährdungen durch Heben, Tragen, Ziehen und Schieben

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind Sie verpflichtet, die Gefährdungen, die sich aus der Handhabung schwerer Lasten in Abhängigkeit von Häufigkeit und Körperhaltung für Ihre Beschäftigten ergeben, zu beurteilen. Ein praxisgerechtes Verfahren stellt die sogenannte Leitmerkmalmethode (LMM) für Hebe- oder Tragetätigkeiten dar. Hierbei werden die Leitmerkmale, wie z. B. Zeit, Last, Haltung und Ausführungsbedingung, unterschiedlich gewichtet und daraus eine Punktsumme ermittelt. Diese stellt ein Maß für die Belastung dar. Aufgrund der Punktsumme können Tätigkeiten bestimmten Risikobereichen zugeordnet werden (Tabelle 5).

Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten für die Arbeit erkennbar. Dies können sein:

  • hoher Einfluss der Zeit am Punktwert: organisatorische Regelungen,

  • hoher Einfluss der Last am Punktwert: z. B. Einsatz von Hebehilfen, und

  • hoher Einfluss der Haltung am Punktwert: Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung, z. B. vermeiden von tiefem Beugen oder weitem Vorneigen bei gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers.

Eine vergleichbare Methode gibt es auch zu Ziehen und Schieben.

Tabelle 5 Auszug aus der Leitmerkmalmethode zum Heben, Halten und Tragen der BAuA

RisikoPunktwertBelastungshöhe *
  1. a)

    Wahrscheinlichkeit körperlicher Überbeanspruchung

  2. b)

    Mögliche gesundheitliche Folgen

Maßnahmen
1< 20 Punktegering
  1. a)

    Körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich

  2. b)

    Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten

Keine
220-<50 Punktemäßig erhöht
  1. a)

    Körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen möglich.

  2. b)

    Ermüdung, geringgradige Anpassungsbeschwerden, die in der Freizeit kompensiert werden können

Für vermindert belastbare Personen sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen sinnvoll.
350-< 100 Punktewesentlich erhöht
  1. a)

    Körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich

  2. b)

    Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen, meistens reversibel, ohne morphologische Manifestation

Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen.
4≥ 100 Punktehoch
  1. a)

    Körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich.

  2. b)

    Stärker ausgeprägte Beschwerden und/oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert

Maßnahmen zur Gestaltung sind erforderlich. Sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen.
g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Prüfen Sie zunächst, ob es unbedingt notwendig ist, Lasten von Hand zu bewegen. Ist dies unvermeidbar, treffen Sie in Abhängigkeit von Ihrer Gefährdungsbeurteilung z. B. folgende Maßnahmen:

  • Stellen Sie geeignete Hilfsmittel, wie z. B. Sackkarre, Hubwagen oder Tragegurte, zur Verfügung.

  • Achten Sie darauf, dass schwere oder sperrige Güter immer von mehreren Personen gehoben und getragen werden. Organisieren Sie gegebenenfalls Hilfe vor Ort.

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten die notwendige geeignete persönliche Schutzausrüstung, wie Sicherheitsschuhe oder Schutzhandschuhe zur Verfügung und sorgen Sie für deren Benutzung.

  • Stellen Sie die ausreichende Ausleuchtung des Laderaumes sicher.

  • Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in der richtigen Handhabung von Lasten und Hilfsmitteln. Die wichtigsten Regeln dabei sind:

    • Lasten mit geradem Rücken heben und absetzen (Abbildung 70)

    • Lasten körpernah und mit aufrechtem Körper tragen

    • Hohlkreuz beim Tragen von Lasten vermeiden

    • nicht die Wirbelsäule verdrehen, immer den gesamten Körper drehen

  • Informieren Sie sich über Angebote zur Gesundheitsförderung. Einige Unfallversicherungsträger und Krankenkassen fördern z. B. die regelmäßige Durchführung von Rückenschultrainings. Dadurch können die körperlichen Voraussetzungen zur Bewältigung von Arbeitsanforderungen beim Heben und Tragen von Lasten verbessert und Schäden der Wirbelsäule vorgebeugt werden.

g_bu_1682_as_98.jpg Scherenhubwagen entlasten Ihre Beschäftigten vom Heben und Tragen. Wenn diese elektrisch angetrieben werden, erleichtert dies zusätzlich das Ziehen und Schieben.

3.4.3 Lastverteilung und Ladungssicherung

Ladungssicherung bedeutet Sicherheit für Mensch, Ladung und den logistischen Ablauf. Wenn sich eine ungesicherte Ladung in Bewegung setzt, können Kräfte wirken, die der Fahrzeugaufbau nicht mehr aufnehmen kann. Nach vorn schießende Gegenstände können bis in das Führerhaus eindringen und die Fahrerin bzw. den Fahrer verletzen.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • VDI 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

  • BGL/BG Verkehr, Handbücher "Laden und Sichern"

  • BG Verkehr, CD-ROM "Ladung sichern"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können durch falsche Verteilung der Ladung, durch eine Bewegung der Ladung im Fahrbetrieb, durch ungeeignete bzw. schadhafte Zurrmittel und bei Ladungssicherungsarbeiten auftreten:

Gefährdungen durch falsche Verteilung der Ladung auf dem Fahrzeug

  • Unkontrollierbares Fahrverhalten aufgrund

    • eines zu hohen Schwerpunkts durch falsche Beladung

    • nicht eingehaltener zulässiger Achslasten oder der Mindest-Vorderachs-Last

Gefährdungen durch verrutschende, umfallende, hin- und herrollende oder herabfallende Ladung aufgrund unzureichender oder fehlender Sicherung

  • Getroffen oder eingequetscht werden von Bordwänden oder Türen, die infolge von Ladungsdruck aufspringen/aufschlagen

  • Getroffen werden von Ladung, die beim Bremsen ins Führerhaus eindringt

  • Anstoßen im oder herausgeschleudert werden aus dem Führerhaus infolge Umstürzen des Fahrzeuges

  • Getroffen werden von herabfallender Ladung infolge von Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten

Gefährdungen durch ungeeignete bzw. schadhafte Zurrmittel

  • Getroffen werden von versagenden Zurrmitteln oder rückschlagenden Spannhebeln

  • Getroffen werden von Zurrmitteln, die an ungeeigneten Aufbauteilen eingehängt sind und sich schlagartig lösen

  • Getroffen werden durch Hebelverlängerungen an Spannelementen

g_bu_1682_as_32.jpg Unter Zurrmitteln versteht man Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile und Ladungssicherungsnetze.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

In Abhängigkeit der ermittelten Gefährdungen treffen Sie z. B. folgende Maßnahmen:

Grundsätzliche Maßnahmen:

  • Setzen Sie nur für die Transportaufgabe geeignete Fahrzeuge ein, z. B. Fahrzeugaufbauten mit Steckrungen oder Verstellkeilen (Abbildung 71). Dies ermöglicht Formschluss und verringert ggf. zusätzlichen Sicherungsaufwand.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.3 Ladungssicherungsmittel

  • Lassen Sie nur in sich gesicherte Ladeeinheiten laden.

  • Ermitteln Sie für jedes Ladegut vorab den erforderlichen Sicherungsbedarf. Dieser hängt ab von:

    • Masse, Schwerpunkt, Form, Verformbarkeit der Ladung

    • Festigkeit des Aufbaus, z. B. Code L oder XL

    • Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs, z. B. Coilmulde

    • Reibung zwischen Ladefläche und Ladung sowie zwischen den einzelnen Ladegütern (Tabelle 6)

  • Stellen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern Verladeanweisungen zur Verfügung.

  • Qualifizieren Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer. Sie sollten auch bei beladenen Fahrzeugen in der Lage sein, festzustellen, ob die Ladung ausreichend gesichert ist.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Ladefläche vor der Beladung besenrein ist.

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Abb. 71
Prinzipdarstellung: Steckrungen und Verstellkeile

Tabelle 6 Beispiele für Reibpaarung (Quelle: TUL-Log/BG Verkehr)

ReibpaarungEmpfohlene Gleit-Reibbeiwerte µ
LadeflächeLadungsträger/Ladegut
Sperrholz, melaminharzbeschichtet, glatte OberflächeEuropaletten (Holz)0,20
Gitterboxpaletten (Stahl)0,25
Kunststoffpaletten (PP)0,20
Sperrholz, melaminharzbeschichtet, SiebstrukturEuropaletten (Holz)0,25
Gitterboxpaletten (Stahl)0,25
Kunststoffpaletten (PP)0,25
Aluminiumträger in der Ladefläche - LochschienenEuropaletten (Holz)0,25
Gitterboxpaletten (Stahl)0,35
Kunststoffpaletten (PP)0,25

Mögliche Lage des Gesamtladungsschwerpunktes gemessen von der Stirnwand der Ladefläche in Abhängigkeit vom Ladungsgewicht

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Abb. 72
Schema des Lastverteilungsplanes

  • Durch den Einsatz rutschhemmender Materialien kann die Reibung zwischen Ladefläche und Ladung bzw. zwischen den Ladegütern erhöht und so zusätzlicher Sicherungsaufwand reduziert werden.

  • Durch die Ladung dürfen die zulässigen Achslasten nicht überschritten, die Mindest-Vorderachslast nicht unterschritten werden. Dabei hilft Ihnen eine Achslastanzeige oder der zum Fahrzeug gehörende Lastverteilungsplan (LVP, s. Abbildung 72).

  • Zurrmittel unterliegen enormen schädigenden Einflüssen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass sie vor jedem Einsatz kontrolliert und mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person bzw. einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung muss dokumentiert werden.

g_bu_1682_as_32.jpg Mängel, die zum Aussondern von Zurrgurten führen, sind detailliert im BGL/BG Verkehr-Handbuch "Laden und Sichern, Merkblatt: Ablegereife von Zurrgurten", beschrieben.

Ladungssicherungs-Methoden

Bei den Ladungssicherungsmaßnahmen unterscheidet man zwei Methoden:

Das formschlüssige Sichern:

  • Ladung an die Laderaumgrenze oder an fest mit dem Fahrzeugaufbau verbundene Begrenzungen, wie Steckrungen oder Keile, heranladen

  • Ladelücken ausfüllen, z. B. mit Leerpaletten oder Stausäcken

Sollte dies nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob das Ladegut direkt gezurrt werden kann:

  • Sind am Ladegut geeignete Befestigungsmöglichkeiten vorhanden, wird es direkt mithilfe von Zurrmitteln mit den Zurrpunkten am Fahrzeug verbunden (Abbildung 73).

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.3 Ladungssicherungsmittel

  • Alternativ kann man Befestigungsmöglichkeiten an der Ladung herstellen, z. B. durch Kopfschlingen (Abbildung 74), oder durch senkrecht vor die Ladung gestellte Leerpaletten, durch die die Zurrmittel geführt und nach hinten abgespannt werden. Das Ladegut muss dabei zusätzlich zur Seite und nach hinten gesichert werden.

Schüttgüter, wie Kies oder Sand, müssen gegen Herabfallen oder Herabwehen gesichert sein, z. B. durch überhohe Bordwände oder Planen.

Das kraftschlüssige Sichern (Niederzurren):

Beim Niederzurren wird Ladegut mittels Spannelementen an den Zurrmitteln auf die Ladefläche niedergedrückt (Abbildung 75) und dadurch die Reibungskraft erhöht. Beachten Sie:

  • Zurrwinkel (a) im Idealfall annähernd 90°, jedoch nie unter 30°

  • Kantenschützer schonen das Ladegut und verteilen Vorspannkräfte gleichmäßig in den Zurrgurten

Dieses Verfahren ist ineffektiv und mit vielen Unsicherheiten behaftet:

  • Bei großen Ladungsmassen setzt die Anzahl der erforderlichen Zurrmittel Grenzen.

  • Empfindliches Ladegut kann beschädigt werden.

g_bu_1682_as_126.jpg Zusätzlich aufgesteckte Verlängerungen auf Spannelementen, wie Ratschen oder Kettenspanner, sind unzulässig!

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Abb. 73
Prinzipdarstellung: Direktes Zurren

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Abb. 74
Prinzipdarstellung: Zurren mit Kopfschlinge (Hebeband), zusätzliche Ladungssicherung zur Seite und nach hinten notwendig

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Abb. 75
Prinzipdarstellung: Kraftschlüssiges Sichern (Niederzurren)

g_bu_1682_as_98.jpg Eine Vorspannkraftüberwachung im Zurrmittel unterstützt Ihren Fahrer und Ihre Fahrerin dabei, die Ladungssicherung vor und während des Transportes im Blick zu behalten.

g_bu_1682_as_98.jpg Es gibt praktische Hilfsmittel, die auch vor Ort einsetzbar sind, um eine überschlägige Abschätzung der notwendigen Ladungssicherung durchführen zu können (Abbildung 76).

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Abb. 76
Eine mögliche Arbeitshilfe zur Ermittlung der Ladungssicherung

Die 5 Grundregeln der Ladungssicherung:
  1. 1.

    Das für die Transportaufgabe geeignete Fahrzeug auswählen.

  2. 2.

    Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen und so niedrig wie möglich sein.

  3. 3.

    Die zulässige Gesamtmasse und die zulässigen Achslasten nicht überschreiten. Die Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten und den Lastverteilungsplan beachten.

  4. 4.

    Die Ladung so stauen und sichern, dass sie unter üblichen Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, wegrollen, umfallen, herabfallen oder kippen kann.

  5. 5.

    Die Fahrgeschwindigkeit an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie an den Beladungszustand des Fahrzeugs anpassen.

3.4.4 Be- und Entladen mit fahrzeugeigenen Einrichtungen

Hubladebühnen, Ladekrane und Schubböden erleichtern Ihren Fahrern und Fahrerinnen das Be- und Entladen, sparen Zeit und Geld. Vor allem aber helfen sie, Gefährdungen durch manuelles Be- und Entladen zu vermeiden. Der Einsatz dieser Einrichtungen erfordert jedoch eine besondere Qualifikation und verantwortungsbewusstes Handeln.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"

  • BG Verkehr, Animationsfilm "Abstützung richtig benutzen"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim Be- und Entladen mit fahrzeugeigenen Einrichtungen können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Abrutschen oder Fehltreten beim Auf- oder Absteigen, z. B. zum Steuerstand oder zur Hubladebühne

  • Stürzen bzw. Abstürzen beim Aufenthalt z. B. auf Hubladebühne oder Hochsitz des Ladekrans

  • Quetschen von Körperteilen beim Aufenthalt im Gefahrenbereich, z. B. der Hände zwischen Hubladebühne und Fahrzeugaufbau, der Hände oder Arme zwischen Hubarm und Kransäule, der Füße beim Herablassen der Hubladebühne

  • Getroffen werden von pendelnder oder herabstürzender Last

  • Körperdurchströmung oder Verbrennungen durch elektrischen Strom, z. B. bei Annäherung an Freileitungen

  • Eingequetscht oder getroffen werden durch Fahrzeugumsturz aufgrund mangelhafter Abstützung, Überlast oder beim Losreißen festsitzender Lasten

  • Stolpern oder Stürzen aufgrund von Versatz oder Höhenunterschieden zwischen Hubladebühne und Laderampe

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Legen Sie gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen fest. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten neben den allgemeinen Regeln zum Abstellen von Fahrzeugen

g_bu_1682_as_27.jpg3.3.7 Kuppeln und Abstellen von Fahrzeugen auch die folgenden Regeln einhalten:

Ladekran

  • Zum Erreichen bzw. Verlassen eines Steuerstandes oder Hochsitzes immer den dafür vorgesehenen Aufstieg nutzen.

  • Beim Abstützen des Fahrzeugs

    • ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes beachten, ggf. Aufstandsfläche durch Unterbauen vergrößern,

    • Stützen nach Herstellervorgaben ausfahren.

  • Nur für die Last geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel, z. B. Palettengabel, Zweischalengreifer, und Anschlagmittel, wie Seile, Rundschlingen usw., einsetzen.

  • Niemals die zulässige Traglast überschreiten und keine festsitzenden Lasten losreißen, Bedienungsanleitung und Lastdiagramm beachten.

  • Vor Einleitung jeder Kranbewegung darauf achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich des Krans und der Last aufhalten.

  • Last nicht über Personen schwenken und sich nicht unter der angehobenen Last aufhalten.

  • Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Frei- oder Fahrleitungen immer einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einhalten.

Hubladebühne

  • Der Lkw ist in ausreichendem Abstand zu anderen Fahrzeugen und möglichst nicht im fließenden Verkehr aufzustellen. Ist die Hubladebühne nicht mit Blinkleuchten ausgestattet, ist mindestens eine tragbare Blinkleuchte aufzustellen.

  • Es sind geeignete Ladestellen zu nutzen, bei denen die Ladung nicht über verkehrsreiche Straßen transportiert werden muss.

  • Wenn vorhanden, sind fahrzeugeigene Stützen zu benutzen.

  • Mit offener Hubladebühne darf das Fahrzeug nur zur Positionierung an der Ladestelle bewegt werden. Fahrzeugbewegungen mit beladener Hubladebühne sind nicht zulässig!

  • Das Ladegut ist während des Be- und Endladevorgangs gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern z. B. dürfen nur Lasten transportiert werden, die gegen Auseinanderfallen und Verschieben gesichert sind.

  • Auf der Hubladebühne sind Gabelhubwagen abzusenken, die Deichsel ist querzustellen und wenn vorhanden, ist die Feststellbremse anzuziehen, bei Rollcontainern ist die Bremse einzulegen oder die Rollsicherung zu nutzen.

  • Die Tragfähigkeit der Hubladebühne darf nicht überschritten werden. Diese nimmt mit zunehmendem Abstand vom Fahrzeugheck ab. Das Traglastdiagramm ist zu beachten.

  • Hubladebühnen sind möglichst mittig zwischen den Hubarmen zu beladen: die Lasten sind so auf der Hubladebühne zu platzieren, dass die Bedienperson ausreichend Freiraum hat und nicht zu nahe an der Absturzkante steht, vgl. Abbildung 77.

  • Lasten sollen nicht schlagartig auf der Hubladebühne abgesetzt werden.

  • Auf Hubladebühnen dürfen außer der Bedienperson keine weiteren Personen mitgenommen werden.

  • Auf Laderampen dürfen nur dafür geeignete Hubladebühnen aufgelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Hubladebühne die Laderampe ausreichend überlappt und sicher aufliegt. Angaben dazu enthält die Betriebsanleitung.

  • Ladebrücken und Hubladebühnen dürfen nicht zusammen verwendet werden.

  • Abhängig von der Fahrzeugfederung ist zu beachten, dass sich zwischen Laderampe und Hubladebühne ein Höhenversatz oder Spalt bilden kann. Um in diesem Fall Überlastungen oder Stolperstellen zu vermeiden, muss die Hubladebühne nachreguliert werden, sofern dies nicht selbsttätig über die Luftfederung des Fahrzeuges erfolgt.

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Abb. 77
Ladetätigkeiten mit Hubladebühne

  • Das Überladen von Fahrzeug zu Fahrzeug darf nur nach Vorgaben des Herstellers der Hubladebühne erfolgen. Achtung: Nicht jede Hubladebühne ist dafür geeignet!

  • Vorhandene Absturzsicherungen, z. B. steck- oder klappbare Geländer auf Hubladebühnen, sind zu benutzen.

  • Beim Hub- und Senkvorgang sind die am Fahrzeug angebrachten Festhaltemöglichkeiten zu benutzen.

  • Beim Heben und Senken darf man sich nur im vom Hersteller vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Bereich aufhalten. Gefahrenbereiche sind zu beobachten. Das gilt auch bei der Benutzung von Fernsteuerungen!

  • Aufsteigen auf und Absteigen von hochgefahrenen Hubladebühnen darf nur über die an den Fahrzeugen angebrachten Aufstiege erfolgen.

Schubboden

Achten Sie darauf, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer beim Entladen folgende Verhaltensregeln in dieser Reihenfolge einhalten:

  1. 1.

    Vor dem Aussteigen aus dem Zugfahrzeug Feststellbremse betätigen

  2. 2.

    Pneumatische Hecktürverriegelung aktivieren

  3. 3.

    Verschlüsse der Hecktüren öffnen

  4. 4.

    Pneumatische Hecktürverriegelung von der Seite öffnen

  5. 5.

    Wenn möglich Hecktüren gegen Zuschlagen sichern

  6. 6.

    Schubbodenantrieb einschalten

Darüber hinaus ist:

  • die Feststellbremse im Zugfahrzeug nur dann zu lösen, wenn sich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin auf dem Fahrersitz befindet.

  • während des Betriebs eines Schubbodens ein Sicherheitsabstand zum Bereich der herabfallenden Ladung von mindestens 10 Metern einzuhalten.

g_bu_1682_as_126.jpg Reinigungsarbeiten und Begehen der Ladefläche sind nur bei stillgesetztem Schubboden zulässig!

3.4.5 Be- und Entladen mit nicht fahrzeugeigenen Einrichtungen

Nicht zum Fahrzeug gehörende Einrichtungen, wie z. B. Krane, Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge, unterstützen Ihre Fahrerinnen und Fahrer beim Be- und Entladen. Aber auch Ladebrücken, Überladebleche und der klassische Handhubwagen gehören zum Arbeitsalltag. Neben der Arbeitserleichterung können diese aber, z. B. bei falscher Anwendung oder mangelnder Wartung, zu Gefährdungen führen.

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Abb. 78
Mitgänger-Flurförderzeug

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • DGUV Vorschrift 67 und 68 "Flurförderzeuge"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • DGUV Regel 108-006 "Ladebrücken und fahrbare Rampen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln (TRBS 2111 Teil 1)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Beim Be- und Entladen mit Kranen oder Flurförderzeugen, wie Handhubwagen, Elektroameise, Stapler, können z. B. folgende Gefährdungen auftreten:

Beim Be- und Entladen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer:

  • Stürzen auf bzw. Abstürzen von der Hubladebühne, Ladebrücke oder -rampe beim Laden mit Flurförderzeugen

  • Getroffen oder gequetscht werden von umstürzenden Flurförderzeugen infolge falscher Beladung, überhöhter Geschwindigkeit oder Überlast

Beim Be- und Entladen durch Dritte:

  • Angefahren oder überfahren werden von Flurförderzeugen

  • Quetschen von Körperteilen beim Aufnehmen und Absetzen der Ladung

  • Getroffen werden von herabfallender oder pendelnder Ladung

  • Getroffen werden von um- oder herabstürzenden Hilfseinrichtungen, wie z. B. Ladeblechen

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Was immer gilt:

Fahrzeuge sind gegen Wegrollen zu sichern, durch Betätigen der Feststellbremse sowie Anlegen von Unterlegkeilen. Anhänger und Wechselbehälter müssen wenn notwendig zusätzlich gegen Kippen oder Umstürzen, z. B. durch mobile Abstützungen (Abbildung 79), gesichert werden.

g_bu_1682_as_32.jpg Ihre Beschäftigten dürfen nur Gabelstapler und Krane führen, wenn sie geeignet, darin ausgebildet, unterwiesen sowie von Ihnen schriftlich beauftragt sind. Dies gilt auch bei der Nutzung von Geräten, die von Fremdbetrieben gestellt werden.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten grundsätzlich Folgendes beachten:

Flurförderzeuge

Beim Be- und Entladen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer:

  • Vor Benutzung eine Sicht- und Funktionskontrolle auf erkennbare Mängel, wie fehlende Durchgreifsicherung am Hubgerüst oder defekter Nottaster, durchführen

  • Zulässige Traglasten einhalten - Traglastdiagramm beachten

  • Lasten nur bodennah verfahren

  • Niemals ohne Sicht fahren!

    Beim Transportieren hoher Lasten rückwärtsfahren oder sich einweisen lassen

  • Unebenheiten auf der Fahrbahn vorsichtig und unter Beobachtung der Last überfahren

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Abb. 79
Mobile Ladestütze

  • Im Gefälle und an Steigungen Lasten immer so transportieren, dass diese nicht von den Gabelzinken abrutschen können

  • Flurförderzeug nur mit abgesenkten Gabeln abstellen

Beim Be- und Entladen durch Dritte:

  • Fahrer und Fahrerinnen sollen sich nicht im Gefahrenbereich des Flurförderzeugs, sondern im Führerhaus aufhalten oder eine zugewiesene, sichere "Warteposition" aufsuchen

  • Abstand halten zu Flurförderzeugen und bewegten Lasten

  • Ist der Aufenthalt der Fahrerin bzw. des Fahrers während der Beladung auf der Ladefläche unbedingt erforderlich, sind die Arbeitsschritte und die Verständigung mit der Führerin bzw. dem Führer des Flurförderzeugs vorher abzustimmen

Ladebrücken oder -bleche

  • Es dürfen nur Ladebrücken oder -bleche eingesetzt werden, die unbeschädigt sind und über ausreichende Abmessungen und Tragfähigkeiten verfügen - die Angaben auf dem Typenschild sind zu beachten

  • Ladebrücken müssen muss so angelegt werden, dass keine Absätze oder hochstehenden Kanten zu Fahrzeugen entstehen

  • Ladebleche müssen beim Auflegen auf die Ladefläche gegen Verrutschen gesichert werden

  • Beim Einsatz an Laderampen ist darauf zu achten, dass die Ladebrücken bzw. -bleche die Laderampe und die Ladefläche ausreichend überlappen - min. 150 mm - und über die gesamte Breite aufliegen

  • Ladebrücken müssen unverzüglich nach Gebrauch in die Ruhestellung gebracht werden

  • Ladebleche müssen nach Gebrauch abgelegt oder abgestellt und gegen Umfallen gesichert werden

Krane

  • Fahrzeug auf ebenem und tragfähigem Untergrund abstellen, insbesondere bei kippgefährdeter Ladung

  • Vor Beginn der Kranarbeit das Fahrzeug mit der Feststellbremse und wenn nötig durch Vorlegen der Unterlegkeile gegen Wegrollen sichern

  • Nur Beschäftigte als Anschläger einsetzen, die speziell unterwiesen sind

  • Während der Kranarbeit außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten, insbesondere Stellen meiden, zu denen Lasten pendeln können

3.4.6 Aufnehmen und Absetzen von Wechselbehältern

Wechselbehälter (umgangssprachlich Wechselbrücken) gehören zu den austauschbaren Ladungsträgern. Auch wenn sie sich schnell und einfach zwischen verschiedenen Fahrzeugen austauschen oder beim Kunden abstellen lassen, lauern viele Gefahren beim Aufnahme- und Absetzvorgang. Sind die Wechselbehälter in einem schlechten Wartungszustand, erschwert das Ihren Fahrerinnen und Fahrern zusätzlich den sicheren Umgang.

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Abb. 80
Umgang mit Stützen vom Wechselbehälter

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können rund um das Aufnehmen und Absetzen von Wechselbehältern entstehen:

  • Gequetscht werden insbesondere von Händen oder Füßen, z. B. beim Aus- und Einklappen der Stützbeine oder beim Umgang mit den Eckverriegelungen (Twistlocks)

  • Getroffen werden durch herabfallende Stützbeine, z. B. bei defekten Ausziehsicherungen

  • Gequetscht oder überrollt werden durch rangierende Fahrzeuge

  • Anstoßen an eng nebeneinanderstehenden Wechselbehältern

  • Getroffen werden durch schlagartig absinkende Aufbauten

  • Absturz vom Zugfahrzeug, z. B. beim Einstellen des Längsanschlages

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Treffen Sie in Abhängigkeit von Ihrer Gefährdungsbeurteilung folgende und eventuell weitere Maßnahmen:

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Fahrzeuge, die Hubeinrichtungen und die Wechselbehälter regelmäßig gewartet und geprüft werden. Für den sicheren Umgang mit Wechselbehältern ist deren Zustand maßgeblich. Vor allem Verriegelungen, Sicherungen und Sicherungsstreben müssen mängelfrei sein.

  • Sorgen Sie dafür, dass Wechselbehälter nur auf ebenem, waagerechtem und ausreichend tragfähigem Untergrund abgesetzt werden. Weisen Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer an, wenn erforderlich die Stützbeine zur Vergrößerung der Aufstandsfläche zu unterbauen. Geeignet sind z. B. Platten mit Handgriffen.

  • Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in der richtigen Vorgehensweise beim Aufnehmen und Absetzen der Wechselbehälter, insbesondere in der sicheren Handhabung der Stützbeine (Abbildung 81).

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten die notwendige geeignete persönliche Schutzausrüstung, wie Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe, zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass diese auch genutzt wird.

  • Zum Aufnehmen von Wechselbehältern ist u. a. zu beachten:

    • Der Längsanschlag am Fahrzeug ist auf die Länge der Wechselbehälter einzustellen. Wenn unterschiedlich lange Wechselbehälter gefahren werden, bieten sich fernbedienbare Längsanschläge an. Dadurch vermeiden Sie das Herumklettern Ihrer Beschäftigten auf dem Fahrzeug.

    • Um Beschädigungen zu vermeiden, sind auf dem Fahrzeug Führungsrollen angebracht, die im Tunnel der Wechselbehälter laufen sollen. Weisen Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer an, diese Einfahrhilfen zu nutzen, damit Stützbeine, Eckbeschläge, Twistlocks, Reifen oder andere Bauteile nicht beschädigt werden.

    • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrer und Fahrerinnen nach dem Aufnahmevorgang alle Twistlocks ordnungsgemäß verriegeln.

  • Abstellhöhe

    Die Länge der Stützbeine darf nicht durch Unterbauen der Stützen provisorisch vergrößert werden, da die Wechselbehälter beim Unterfahren von der Unterbauung gestoßen werden könnten. Setzen Sie bei Bedarf Wechselbehälter mit teleskopierbaren Stützen ein. Sorgen Sie dafür, dass immer alle vier Teleskop-Stützbeine auf die gleiche Abstellhöhe eingestellt werden.

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Abb. 81
Beim Einschieben der Stütze Quetschen der Hände vermeiden

  • Aufnehmen oder Absetzen eines Wechselbehälters vom Anhänger

    Soll bei einem Gliederzug der auf dem Anhänger befindliche Wechselbehälter abgesetzt oder aufgenommen werden, ist darauf zu achten, dass die Räder des Anhängers frei beweglich sind.

    Sind diese durch die Betriebsbremse festgesetzt, kann sich eine Verspannung des Fahrgestelles ergeben, da die Luftbälge nicht mittig unter der Achse angesetzt sind. Dabei kann es durch unkontrollierte Bewegungen des Rahmens zu Gefährdungen kommen. Achten Sie deshalb auf die Einhaltung der folgenden Arbeitsschritte:

    • Zugfahrzeug durch Feststellbremse sichern.

    • Betriebsbremse am Anhänger durch Trennen der gelben Bremsleitung lösen - die Feststellbremse des Anhängers wird nicht benötigt, wenn der Anhänger nicht vom Lkw abgekuppelt wird.

    • Fahrzeugaufbau senken oder anheben.

    • Vor Abfahrt ist die Bremsleitung wieder anzuschließen.

g_bu_1682_as_32.jpg Die wichtigsten Regeln beim Aufstellen der Stützen sind:

  1. 1.

    Stützenverriegelung (Federriegel) lösen

  2. 2.

    Zweitsicherung/Transportsicherung lösen

  3. 3.

    Immer mit beiden Händen unter das Stützbein fassen und aus der Stützbeinauflage vorsichtig gegen die Ausziehsicherung herausziehen

  4. 4.

    Stützbein mit Sicherungsstrebe herabschwenken - Niemals fallen bzw. pendeln lassen!

  5. 5.

    Stützbein durch Einhaken der Sicherungsstrebe sichern

  6. 6.

    Stützenverriegelung (Federriegel) wieder in Sicherungsstellung bringen

  7. 7.

    Herabgeschwenktes Stützbein durch leichtes Hin- und Herschieben in Stützenverriegelung einrasten lassen

  8. 8.

    Kontrollieren, ob Verriegelung eingerastet ist

g_bu_1682_as_126.jpg Wechselbehälter immer auf allen Stützen abstellen!

3.4.7 Gefahrgut und Gefahrstoffe

Zum kennzeichnungspflichtigen Transport von Gefahrgut in Fahrzeugen dürfen nur speziell ausgebildete Fahrerinnen und Fahrer mit ADR-Bescheinigung eingesetzt werden. Doch auch andere Fahrerinnen und Fahrer können es mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen zu tun haben, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut in freigestellten Mengen, wie der 1.000-Punkte-Regel, oder wenn der Gefahrstoff nicht dem Gefahrgutrecht unterliegt. In jedem Fall müssen Fahrerinnen bzw. Fahrer vor Aufnahme dieser Tätigkeit unterwiesen sein.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-050 "Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen"

  • DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung im Pkw und Kleintransportern" (BG RCI-Merkblatt A 014 der Reihe "Allgemeine Themen")

  • DGUV Information 213-050 "Gefahrgutbeauftragte" (BG RCI-Merkblatt A 002 der Reihe "Allgemeine Themen")

  • DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter" (BG RCI-Merkblatt A 013 der Reihe "Allgemeine Themen")

  • DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • BG Verkehr, Broschüre "Sicher unterwegs - Arbeitsplatz Lkw"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können beispielhaft rund um den Transport von Gefahrstoffen, beim Be- und Entladen oder bei einem Unfall zusätzlich zu den üblichen Transportgefährdungen entstehen:

  • Verletzungen durch Brand oder Explosion gefährlicher Güter

  • Verätzungen, Vergiftungen oder Ersticken beim Einatmen von Dämpfen, Gasen oder Stäuben

  • Verätzungen, Verbrennungen oder Vergiftungen bei Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen und Gütern

  • Verletzungen am Auge durch ausgetretene reizende oder ätzende Güter

  • Verzögert eintretende schwere Gesundheitsschäden, z. B. Krebserkrankungen oder Organschäden durch ausgetretene gefährlicher Güter

Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich beachten:

g_bu_1682_as_86.jpg Bei der Handhabung von Gefahrgut ist es wichtig zu wissen, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) ausschließlich Haupt- und Nebengefahr für die normale Beförderung in sicher verschlossenen Verpackungen, Behältern, Tanks und Fahrzeugaufbauten beschreibt. Die Gefahrgutvorschriften enthalten stoffbezogene Verpackungsvorgaben, die unter normalen Beförderungsbedingungen den Belastungen standhalten. Jedoch werden weitere Gefahren, die erst beim Gefahrstoffaustritt auftreten, ausdrücklich nicht berücksichtigt. Einer der häufigsten derartigen Gefahrgutunfälle ist eine Beschädigung von IBC (Abbildung 82).

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Ermitteln Sie sorgfältig die Eigenschaften des Transportgutes. Um geeignete Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter abzuleiten, benötigen Sie unbedingt das Sicherheitsdatenblatt.

Transport von Gefahrstoffen und Gefahrgütern

Beim Transport von Gefahrgütern auf öffentlichen Straßen gelten zusätzlich zum Verkehrsrecht die Gefahrgutvorschriften, z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z. B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.

Be- und Entladen von Gefahrstoffen und Gefahrgütern

Wichtig bei Ladetätigkeiten von Gefahrgut ist, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) nicht alle wichtigen Informationen zum Umgang beinhalten. So entfallen nach Transportrecht beispielsweise die Aussagen zu Eigenschaften, wie Augenschädigung oder Krebserzeugung. Solche Aussagen finden Sie jedoch im Sicherheitsdatenblatt.

Auch Stoffe, die nicht dem Gefahrgutrecht unterliegen, wie z. B. Kalk, können gefährliche Eigenschaften aufweisen und unter das Gefahrstoffrecht fallen.

Bei der Beförderung von Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen erforderlich:

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Abb. 82
Beschädigen eines Intermediate Bulk Containers (IBC) bei Ladetätigkeiten

  1. 1.

    Prüfen Sie, ob das Transportgut unter das ADR fällt. Wenn Ja, können Sie den Angaben der UN-Nummer bzw. der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aus dem ADR entnehmen:

    • Welche physikalischen Gefährdungen liegen vor?

    • Welche Notausrüstung ist erforderlich?

    • Transport benötigt Begleitpapiere, Schriftliche Weisungen gemäß ADR, Fahrer mit passender ADR-Bescheinigung

  2. 2.

    Aus den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller, bzw. aus formlosen Angaben zu gefährlichen Gütern, ermitteln Sie die notwendigen Informationen, insbesondere zu den Gesundheitsgefährdungen für Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Dazu gehören:

    • Welche PSA wird benötigt?

    • Welche besonderen Notfallvorkehrungen müssen getroffen werden, z. B. Bindemittel, Aufnahmegefäße, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Feuerlöscher?

    • Welche Lagerbedingungen müssen eingehalten werden (Zusammenlagerungsverbote)?

  3. 3.

    Am besten stellen Sie alle notwendigen Gefahrstoffangaben in einer oder mehreren Betriebsanweisungen zum Be- und Entladen von Gefahrstoffen zusammen.

  4. 4.

    Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere über:

    • Gefahren für Mensch und Umwelt (Allgemeines Sicherheitsbewusstsein)

    • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (aufgabenbezogen)

    • Verhalten im Gefahrfall (Sicherheitsunterweisung)

    • Erste Hilfe

Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Klammerausdrücke beziehen sich auf die besonderen Unterweisungen für am Gefahrguttransport Beteiligte nach ADR 1.3. Wichtig ist dies besonders für Fahrer und Fahrerinnen von freigestelltem Gefahrgut, die nicht Inhaber einer ADR-Bescheinigung sind.

Austritt gefährlicher oder unbekannter Stoffe

Ziel eines geregelten Betriebsablaufes ist es, solche Vorkommnisse zu vermeiden. Dennoch müssen Sie für den Gefahrstoffaustritt Vorsorge treffen. Deshalb sorgen Sie dafür, dass für Ihren Betrieb ein Notfallplan aufgestellt wird und auch die entsprechenden Anweisungen für die Entladestellen bekannt sind. Unterrichten Sie Ihre Fahrer und Fahrerinnen über folgende Punkte:

  • Welche Fälle sind denkbar?

  • Welcher Fall trat zuletzt ein?

  • Welche Anzeichen gibt es im Vorfeld, z.B. eingedellte Verpackungen, ausbeulende Verpackungen, Geräusche in Verpackungen?

  • Welche Notfallausrüstung, z. B. Absperr-, Auffang- und Aufsaugmaterialien, wird in welchem Fall benötigt?

  • Wo wird die Notfallausrüstung aufbewahrt?

  • Wie setzt man sie richtig ein?

  • Wie kann sich der Fahrer bzw. die Fahrerin im Fremdbetrieb orientieren (Notfallausrüstung)?

  • Was gibt es bei Auslösung der Meldekette zu beachten?

Anhand einer praktischen Übung lernen Ihre Fahrerinnen und Fahrer am besten, wie sie sich beim Austritt gefährlicher oder unbekannter Stoffe zu verhalten haben. Weitere Maßnahmen eines Notfallplans sind z. B.:

  • Betriebsleitung und Gefahrgutbeauftragten informieren

  • Einstellen der Arbeiten im Gefährdungsradius des Gefahrstoffbehälters oder Fahrzeugs

  • Bei Gesundheitsgefährdung: Alle unbeteiligten Personen aus der Umgebung evakuieren, bei Dämpfen gegen die Windrichtung

  • Vorgaben der schriftlichen Weisungen, soweit vorhanden, exakt beachten

  • Schutzausrüstung nutzen

  • Entstehungsbrände bekämpfen

  • Polizei/Feuerwehr benachrichtigen

g_bu_1682_as_126.jpg Beachten Sie bei allen Maßnahmen:

Eigenschutz geht immer vor!

g_bu_1682_as_126.jpgBei Beschädigungen von Behältern können, z. B. entzündbare oder giftige Flüssigkeiten und Gase austreten. Beachten Sie und Ihre Fahrerinnen und Fahrer deshalb folgende Punkte:

  • Nur Versandstücke laden, deren Verpackung nicht beschädigt sind.

  • Eine Entladung beschädigter Behälter darf nicht erfolgen, wenn dabei die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.

  • Laderäume nicht betreten, wenn ausgelaufene Flüssigkeiten oder Gerüche bemerkt werden. Erst ist der Stoff zu identifizieren, dann sind entsprechende Maßnahmen abzuleiten.

  • Vermeiden von Beschädigungen bei der Beladung und der Ladungssicherung - besonders sorgsames Vorgehen ist geboten.

  • Für die Sicherung von beschädigten Versandstücken gibt es Bergungsverpackungen und Auffangwannen.

  • Bei einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs darf keine Weiterfahrt erfolgen!

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Abb. 83
Verhalten beim Austritt von Gefährlichen Stoffen und Gütern (DGUV Information 208-050)

3.4.8 Umgebungseinflüsse beim Be- und Entladen

Be- und Entladen von Fahrzeugen ist kein Schönwetterjob. Egal wo die Fahrzeuge stehen, was um sie herum passiert oder welches Wetter herrscht: Ihre Fahrer und Fahrerinnen sind jetzt gefordert. Sie dabei vor gefährlichen und gesundheitsschädlichen Umwelteinflüssen zu schützen, ist technisch und organisatorisch oft schwer möglich, da diese Arbeiten meistens außerhalb des eigenen Betriebes stattfinden.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne"

  • DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!"

g_bu_1682_as_145.jpgGefährdungen

Das Wetter lässt sich nicht beeinflussen, mittlerweile aber ziemlich gut vorhersagen. Wenn Sie die Gefahren der verschiedenen Wettersituationen kennen, können Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer gezielt darauf vorbereiten.

Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Auf Grund von

  • Nässe, Raureif, Schnee oder Vereisung können die Be- und Entladebereiche nicht sicher begangen werden.

  • starkem Wind können Türen oder Planen herumschlagen und die Beschäftigten treffen.

  • Gewittern oder Stürmen besteht beim Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen am oder auf dem Fahrzeug Gefahr durch Blitzeinschlag, Absturz oder umherfliegende Gegenstände.

Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Gesundheitsgefahren können auftreten z. B.

  • durch mechanische Reizung der Haut bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,

  • durch Aufweichen der Haut bei längerem Tragen von durchnässter Arbeitskleidung mit der Folge einer erhöhten Infektionsgefahr,

  • bei Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,

  • durch längere Sonnenbestrahlung ungeschützter Hautpartien,

  • bei Überhitzung des Körpers in Folge hoher Lufttemperaturen.

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Abb. 84
Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort

Unabhängig davon was und wie verladen wird, können im Be- und Entladebereich besondere Bedingungen vorliegen, die zu einer Gefährdung Ihrer Fahrerinnen und Fahrer führen können.

Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort

  • Stolperstellen bzw. Bodenvertiefungen können zu einem Sturz führen.

  • Personen können in spitze bzw. scharfkantige Teile treten, die auf dem Boden liegen (Abbildung 84).

  • Stolpern oder sich anstoßen durch nicht ausreichende Beleuchtung des Be-/Entladebereichs.

  • Es müssen Anlagen betreten werden, in denen man sich den Kopf anstoßen kann.

  • Über den Be- und Entladebereich werden Lasten mit Kranen bewegt, von denen Teile herabfallen können, z. B. auf Baustellen.

  • Fahrzeuge, Flurförderzeuge oder Erdbaumaschinen, die mit dem Ladevorgang nicht in Verbindung stehen, gefährden Ihre Beschäftigten.

Gesundheitsgefahren infolge der Umgebungsbedingung Gesundheitsgefahren können auftreten, wenn z. B.

  • Fahrerinnen und Fahrer Kühlräume betreten müssen, in denen Temperaturen unter 15 °C herrschen,

  • Be- und Entladearbeiten in Lärmbereichen durchgeführt werden müssen, z. B. in der Nähe von Abbrucharbeiten mit Presslufthämmern oder in Produktionsstätten des Metallbaus,

  • Gefahrstoffe aus der Produktion oder den Ladegütern unbeabsichtigt austreten können,

  • mit dem Auftreten von Parasiten zu rechnen ist, z. B. Zecken.

g_bu_1682_as_68.jpgMaßnahmen

Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

  • Lassen Sie Be- und Entladebereiche von Schnee räumen und sorgen Sie dafür, dass diese bei Vereisung oder Raureif z. B. durch Streumittel sicher begehbar gemacht werden.

  • Stellen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern rutschfeste Sicherheitsschuhe zur Verfügung und sorgen Sie für deren Nutzung.

  • Weisen Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer an, dass sie bei starkem Regen, Gewitter oder Sturm die Arbeiten erforderlichenfalls unterbrechen.

Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Sorgen Sie z. B. dafür, dass

  • Be- und Entladebereiche soweit wie möglich gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

  • Ihre Fahrerinnen und Fahrer mit Wetterschutzkleidung ausgestattet sind, am besten kombiniert als Warnkleidung,

  • die Möglichkeit besteht, Wetterschutzkleidung aber auch durchnässte Handschuhe und Schuhe zu wechseln und zu trocknen,

  • bei Sonnenbestrahlung zum Schutz der Haut körperbedeckende Kleidung und Kopfbedeckung mit ausreichendem Nacken- und Ohrenschutz getragen werden und UV-Schutzmittel mit LSF von mindestens 30 benutzt wird,

  • Fahrerinnen und Fahrer bei hohen Außentemperaturen viel Flüssigkeit, am besten Wasser, trinken.

Abwendung von Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort

Unfallgefahren im Be- und Entladebereich lassen sich minimieren, wenn Sie z. B.

  • Stolperstellen und Bodenvertiefungen, sowie Verschmutzungen auf dem eigenen Betriebshof unverzüglich beseitigen,

  • Fahrerinnen und Fahrer unterweisen, auf Stolperstellen und Bodenvertiefungen, z. B. auf Baustellen, zu achten,

  • für Arbeitsbereiche, in denen mit spitzen bzw. scharfkantigen Teilen auf dem Boden zu rechnen ist, Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicheren Sohlen zur Verfügung stellen,

  • Ihre Kunden auffordern, hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und der Beleuchtung für sicher begehbare Arbeitsbereiche zu sorgen,

  • für Arbeiten in Anlagen mit geringer Bewegungshöhe und auf Baustellen mit Kranbetrieb Schutzhelme zur Verfügung stellen,

  • Ihren Fahrerinnen und Fahrern Warnkleidung zur Verfügung stellen, vor allem für Arbeitsbereiche, in denen mit Verkehr zu rechnen ist.

Abwendung der Gesundheitsgefahren infolge der Umgebungsbedingungen

Gesundheitsgefahren infolge besonderer Bedingungen im Be- und Entladebereich lassen sich minimieren, wenn Sie z. B.

  • bei Arbeiten in Kühlräumen dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen. Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.

g_bu_1682_as_32.jpg Denken Sie daran, wenn sich Ihre Beschäftigten in einem Kältebereich mit einer Lufttemperatur von -25 °C und kälter aufhalten, ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen.

  • für Arbeiten in Lärmbereichen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, den die Beschäftigten verwenden müssen.

g_bu_1682_as_27.jpg3.2.4 Lärm

Lärmbereiche sind wie folgt gekennzeichnet:

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Abb. 85
Kennzeichnung Lärmbereich

  • Ihre Fahrerinnen und Fahrer anweisen, beim Aufenthalt in Bereichen, in denen ein unbeabsichtigter Austritt von Gefahrstoffen nicht auszuschließen ist, die Anweisungen des Kunden zu befolgen.

  • Ihre Fahrerinnen und Fahrer auffordern in Bereichen, in denen mit dem Auftreten von Parasiten zu rechnen ist, geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, z. B. bei Zeckengefahr den Körper bedeckende, enganliegende und möglichst helle Kleidung zu tragen.

g_bu_1682_as_32.jpg Maßnahmen bei Zeckenbiss können Sie der DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!" entnehmen.

Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung zunimmt.