DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Aufzeichnung von Überfällen

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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Deutlich erkennbare Kameras der Bildaufzeichnungssysteme dienen der präventiven Abschreckung von Täterinnen und Tätern und die aufgezeichneten Bilddaten als Fahndungshilfe.

In örtlich fest eingerichteten Kassen und Zahlstellen muss die Bildaufzeichnung mindestens die Arbeitsplätze, an denen Banknoten angenommen oder ausgegeben werden, umfassen. Sinnvoll kann auch die Bildaufzeichnung in weiteren Bereichen, wie auf dem Fluchtweg einer Täterin oder eines Täters (Demaskierungskamera), sein.

Bei den installierten Bildaufzeichnungssystemen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Empfohlen wird die durchgehende digitale Videoaufzeichnung, die ein Auslösen der Bildaufzeichnung unnötig macht.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" dürfen die Bildaufzeichnungen nur für die Aufklärung von Überfällen verwendet werden. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die Bildaufzeichnungen haben.

Zudem hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen nach einem Überfall den ermittelnden Behörden übergeben werden können.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.
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Durch die aufgezeichneten Bilddaten sollen möglichst die Täterin oder der Täter (Gesicht, Bewegungen, Kleidung, Transportmittel, etc.), die Waffe und die Bedrohungssituation erkannt werden können. Zu den wesentlichen Phasen eines Überfalls gehören insbesondere:

  • die Bedrohung der Versicherten durch Täterinnen bzw. Täter

  • die Geld- oder Werteübergabe

  • die Nachvollziehbarkeit des Tatablaufs

Damit die wesentlichen Phasen eines Überfalls deutlich wiedergegeben werden können, ist bei der Installation darauf zu achten, dass bei den Aufnahmen Gegenlicht und Spiegelungen vermieden werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Einbauten wie Säulen, Leuchten, Rahmen von Glaskonstruktionen sowie sonstige Einrichtungen den gewünschten Aufnahmebereich nicht verdecken. Zusammen mit den Bildern sind Datum und Uhrzeit der Aufnahme abzuspeichern.

Die im Zusammenhang mit einem Überfall aufgezeichneten Bilder dürfen nicht unbeabsichtigt gelöscht oder überschrieben werden können. Die Bilddaten sollen zu einem Bildspeicher in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich übertragen werden.

Werden Videosysteme verwendet, die Bilddateien in der Kamera abspeichern, sind diese gegen einfache Wegnahme zu sichern.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnungen kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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In Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand kann auf eine Aufzeichnung von Überfällen verzichtet werden, wenn ein vollständig unbarer Betrieb umgesetzt ist. Das bedeutet, dass die während der Öffnungszeiten anwesenden Versicherten keinen Zugriff auf Banknoten haben und dieses, z. B. durch Hinweisschilder, deutlich erkennbar ist.

Auf Bildaufzeichnungen in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand kann zudem verzichtet werden, wenn der griffbereite Banknotenbestand 2.000 € nicht überschreitet und im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kein erhöhter Anreiz zu einem Überfall ermittelt werden kann.