Abschnitt 3.5 - 3.5 Bearbeitung von Banknoten
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden. | |||
Die Berechtigung zur Bearbeitung von Banknoten ist durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin festzulegen. Sind die Banknoten nach § 10 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert, dürfen die Versicherten, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, keinen Zugriff auf die verwahrten Banknotenbestände haben.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen. | |||
Bereiche in denen Banknoten bearbeitet werden sind so zu gestalten, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen von außen verfügen.
Der mechanische Widerstand der verwendeten Bauelemente ist so zu bemessen, dass den Versicherten eine ausreichende Zeit bleibt, einen Alarm abzugeben sowie ggf. diesen Bereich verlassen zu können. Die Zugangstüren sind während der Bearbeitung verschlossen zu halten (siehe auch die Forderungen dieser DGUV Regel zu § 5 (1)).
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein. | |||
Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt. | |||
Wenn die Bearbeitung von Banknoten unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt, kann sie auch direkt am Kassenarbeitsplatz oder an einem anderen Arbeitsplatz durchgeführt werden. Die Bearbeitung sollte unter Abwägung des Überfallrisikos in einem geeigneten Moment begonnen werden und darf für Außenstehende nicht sichtbar sein.
Unregelmäßige Bearbeitung liegt vor, wenn diese nicht wiederkehrend erfolgt (z. B. nicht täglich zur gleichen Uhrzeit oder an einem bestimmten Wochentag zur gleichen Zeit).
Eine kurzzeitige Bearbeitung ist nicht mehr gegeben, wenn die Bearbeitungszeit 10 Minuten übersteigt.