DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gestaltung der Betriebsstätte

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Um Überfälle beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes zu erschweren, sollten Versteckmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden. Ein- und Ausgangsbereiche für versicherte Personen (Personalzugänge) sollten in Bereichen vorgesehen werden, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können. Ist dies nicht möglich, ist durch technische Einrichtungen die Überblickbarkeit von innen nach außen herzustellen.

Außentüren, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, sollen mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet, selbstschließend und geschlossen (mindestens mit Kreuzfalle) oder verschlossen sein. Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder vergleichbaren Medien öffnen lassen. Vergleichbare Medien sind z. B. Chipkarten, Transponder.

Eine Übersichtlichkeit und ausreichende Beleuchtung aller Ein- und Ausgänge ist sicherzustellen. Dies ist gegeben, wenn relevante Außenbereiche mit mindestens 100 lx ausgeleuchtet sind. Die Sicht auf die Außenbereiche sollte nicht durch Hecken, Buschwerk, Zäune, Mauern, Rollbehälter u. a. eingeschränkt sein.

Die Zugangsbereiche, wie zum Beispiel Eingänge zu Geschäftsstellen oder Nebeneingänge zu Beratungsbereichen sollten so gestaltet sein, dass es versicherten Personen möglich ist, Personen vor deren Einlass zu identifizieren (z. B. Spione in den Türen, Kamera-Monitor-Systeme).

Sicherheitsbereiche sollten so gestaltet werden, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen und gegen Einblick von außen verfügen.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • entsprechend eingestellte Lamellenvorhänge

  • dichte Gardinen oder Vorhänge

Die Wirksamkeit sollte nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Ein ausreichender Schutz gegen gewaltsames Eindringen in Sicherheitsbereiche ist gegeben, wenn beispielsweise:

  • bei Fenstern,

    • die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche, mindestens 2 m beträgt oder

    • die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind folgende Bedingungen erfüllt sind:

      • Fensterelement und Festverglasung den Anforderungen der DIN EN 1627-1630:2011-09 Widerstandsklasse 3 (RC 3) genügen oder

      • die Fenster durch fest verankerte metallische Vergitterungen mit senkrechten und horizontalen Stäben und einer von außen nicht einfach lösbaren Befestigung gesichert sind oder

      • die Fenster mit Sperrsystemen (z. B. Vorlegestange, Kette), die bei vertikalen Öffnungen nicht mehr als 15 cm und horizontalen Öffnungen nicht mehr als 20 cm Öffnungsweite zulassen, gesichert sind.

    • Sind Fenster Bestandteil eines Fluchtweges, müssen diese und vorhandene Sicherungen, z. B. Gitter, ohne Hilfsmittel von innen zu entriegeln sein. Dieser Entriegelungsmechanismus darf von außen nicht erreichbar sein.

  • bei Türen,

    • welche aus öffentlichen Bereichen außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zugänglich sind, diese den Anforderungen der Widerstandsklasse 3 nach DIN EN 1627-1630:2011-09 (RC 3) genügen bzw.

    • welche nur während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle öffentlich zugänglich sind, diese den Anforderungen der Widerstandsklasse 2 nach DIN EN 1627-1630:2011-09 (RC 2) genügen oder z. B. als Vollholztüren mit Stahlzarge ausgeführt sind.

    Bei Türen im Bereich von durchschusshemmender Abtrennungen sind gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen hinsichtlich einer Durchschusshemmung zu berücksichtigen.

  • bei Wandelementen und Wänden,

    ein Übersteigen verhindert wird und der Widerstand gegen Durchbruch vergleichbar dem der eingebauten Fenstern und Türen ist. Das Übersteigen ist verhindert, wenn Wände oder Wandelemente zum Beispiel raum-hoch oder bei hohen Räumen mit einem Übersteigschutz versehen sind.

Sicherheitsbereiche mit Arbeitsplätzen, an denen überwiegend Bargeld in größerem Umfang (zum Beispiel Cash-Center oder Hauptkasse) bearbeitet wird, sind im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gesondert zu betrachten und gegebenenfalls zusätzlich zu sichern (zum Beispiel durch Erhöhung der Widerstandsklasse oder Einrichtung einer Zutrittssteuerung).

Wertbehältnisse sollten so aufgestellt beziehungsweise Zugänge von Wertschutzräumen sollten so gestaltet sein, dass es beim Öffnen der Türen zu keinen Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen kommt.

Um den innerbetrieblichen Transport von Banknoten so sicher wie möglich zu gestalten, sollten Standorte von Banknotenautomaten und Wertbehältnissen so gewählt werden, dass ein Transport durch öffentlich zugängliche Bereiche vermieden wird.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
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Diese Arbeitsplätze sollten übersichtlich gestaltet werden, so dass sowohl Personen, die in den Sichtbereich kommen, als auch die in diesem Bereich tätigen versicherten Personen, leicht wahrgenommen werden können.

Versicherte Personen, die Täter oder Täterinnen frühzeitig wahrnehmen können, haben die Gelegenheit noch vor einer direkten Bedrohung angemessen zu reagieren. Sie könnten z. B. Alarm auslösen, sich in Sicherheit bringen oder andere Personen warnen.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
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Unberechtigt sind beispielsweise Kundinnen und Kunden, aber auch Dienstleistende, die in der Betriebsstätte tätig werden.

Kassenarbeitsplätze sollten so angeordnet werden, dass griffbereite Banknotenbestände durch Unberechtigte möglichst nicht einsehbar sind.

Behältnisse mit Sperrzeitsystemen sind so aufzustellen, dass die Einsicht auf die Banknoten bei Öffnung des Behältnisses durch Unberechtigte weitestgehend verhindert ist.

Die Einsichtnahme auf Banknotenbestände in Wertschutzschränken und Wertschutzräumen aus öffentlich zugänglichen Bereichen sollte grundsätzlich verhindert werden. Dies ist beispielsweise erfüllt, wenn diese entsprechend aufgestellt oder geeignete Vorhänge oder Sichtblenden angebracht werden.