Abschnitt 3.3 - 3.3 Verwahrung von Banknoten
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 12 Verwahrung von Banknoten | |||
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden. | |||
Dies kann erreicht werden durch Nutzung von z. B.:
automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten, geschlossenen Kassensystemen,
Zeitverschlussbehältnissen,
Tresor im Tresor Systemen im Kassenbüro oder
Abwurfbehältnissen direkt an der Kasse.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 12 Verwahrung von Banknoten | |||
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein. | |||
Ausreichender Widerstand gegen Aufbruch ist gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der eingestellten Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung ist.
Die Sperrzeit ist bei Zeitverschlussbehältnissen die Zeit, die nach der Codeeingabe gewartet werden muss, bis das Schloss den Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses freigibt.
Die Sicherung gegen einfache Wegnahme wird z. B. durch Verankerung an unbeweglichen Teilen der Umgebung erreicht.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 12 Verwahrung von Banknoten | |||
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können. | |||
Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.
Bargeldbestände, die nach dem Abschöpfen und Bearbeiten für den Transport vorbereitet sind, müssen unter Zeitverschluss gehalten werden.
Die Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung für regelmäßig in der Betriebsstätte anwesende Versicherte hat grundsätzlich mindestens 5 Minuten zu betragen.
Für Zeitverschlussbehältnisse gilt:
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlüssel von Behältnissen mit Zeitverschlusssystemen, die eine Änderung von eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.
Ein zeitverzögerter Zugriff auf verwahrte Banknoten kann alternativ auch erreicht werden durch z. B.
Verwahrung des Schlüssels bzw. der Schlüssel zum Wertbehältnis in einem Zeitverschlussbehältnis,
ein Elektronikschloss mit Zeitverzögerungsmechanismus bzw. einstellbarer Sperrzeit oder
zwei notwendige, örtlich getrennt aufbewahrte Schlüssel zur Öffnung des Wertbehältnisses.
Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Zeitverschlussbehältnissen zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 12 Verwahrung von Banknoten | |||
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind. | |||
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der griffbereite Bargeldbestand nach dem Inhalt dieser DGUV Regel zu § 11 (2) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" in den Kassen möglichst gering gehalten wird, um den Anreiz zu einem Überfall zu senken, z. B. durch Abschöpfen.
Dazu hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Grenze festzulegen, ab der abgeschöpft werden muss. Die Grenze ist u. a. abhängig von
den technischen und baulichen Sicherungen beim Umgang mit Banknoten,
den organisatorischen Sicherungen beim Umgang mit Banknoten,
den Vorgaben dieser DGUV Regel zu den §§ 3 und 4 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".
Das Abschöpfen kann mit verschiedenen Systemen erfolgen. Beispiele sind:
Abholung des Bargeldes an der Kasse durch Sicherheitspersonal
Ablösung der Versicherten an der Kasse, wenn die Grenze erreicht ist, ab der abgeschöpft werden muss
Abwurfbehältnis an der Kasse, in das Banknoten abgeworfen werden können und das Versicherte nicht öffnen können
Kassenrohrpostsystem
Die Art der Abschöpfung ist abhängig von den Vorgaben dieser DGUV Regel zu den §§ 3 und 4 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".
Erkenntnisse zur Wirksamkeit von regelmäßiger Kassenabschöpfung zur Prävention von Überfällen siehe Anlage 1.