DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeines

Das betriebliche Atemschutzwesen beinhaltet verschiedene Funktionsträger, die entsprechend ihren Aufgaben und Tätigkeiten ausgebildet, unterwiesen und fortgebildet werden müssen. Als Funktionsträger sind zu nennen:

  • atemschutzgerättragende Person

  • befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten

  • Unterweisende im Atemschutz

  • Ausbildende im Atemschutz

  • Atemschutzkoordinierende

Dabei können einzelne Personen gegebenenfalls mehrere Funktionen ausüben.

Des Weiteren können die Funktionen auch auf externe Dienstleister übertragen werden.

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Schematische Darstellung der Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

Zur Ausübung der übertragenen Funktion ist eine Ausbildung und Unterweisung, für bestimmte Funktionen zudem eine regelmäßige Fortbildung erforderlich, deren Inhalt und Dauer sich nach den Typen von Atemschutzgeräten richtet.

Aufgrund der betriebsspezifischen Situation können weitere theoretische und praktische Inhalte für Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung, zusätzlich zu den in den folgenden Kapiteln genannten, erforderlich sein.

Die Ausbildung, Fortbildung und die Unterweisung muss in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache erfolgen, um die Vermittlung der Inhalte sicherzustellen.

Die Unterweisung erfolgt betriebsspezifisch und beinhaltet arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte. Sie ist vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Fortbildungen und Unterweisungen, die zum Erhalt der Qualifikation erforderlich sind, unterliegen festgelegten Fristen.

Die Ausbildungen der verschiedenen Funktionsträger können von den Ausbildungseinrichtungen in einem zusammenhängenden Seminar kombiniert werden.

Bei jeder Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung ist der Lernerfolg der Teilnehmenden auf geeignete Art und Weise zu überprüfen und zu dokumentieren. Ausbildung und Fortbildung ist den Teilnehmenden zu bescheinigen. Eine beispielhafte Musterbescheinigung ist in Kapitel 6.1 dargestellt.

für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken bestehen gesonderte Regelungen (siehe Kapitel 4.1.1)

für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) bestehen gesonderte Regelungen (siehe Kapitel 4.3.5/4.4.5)