DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Schutz vor Schäden an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln

Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nur so verwendet werden, dass Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind.

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

  1. 1.

    Seile, Ketten und Hebebänder dürfen nicht über scharfe Kanten von Lasten gespannt oder gezogen werden.

    Kanten gelten als scharf, wenn der Kantenradius der Last kleiner ist als

    • der Durchmesser des Seils,

    • die Dicke des Hebebands,

    • die Nenndicke der Rundstahlkette.

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    Abb. 6
    Scharfe Kante

    Durch die Umlenkung von Seilen, Ketten oder Hebebändern an scharfen Kanten der Last ergibt sich eine unzulässige Verminderung der Tragfähigkeit. Außerdem können an Seilen und Hebebändern durch scharfe Kanten Schäden verursacht werden. Durch die Verwendung von Kantenschützern kann eine ausreichende Rundung der Kante erreicht werden.

    Zusätzlich gilt für Anschlagketten:

    Auf die Verwendung von Kantenschützern kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Kette nur bis zu 80 % der zulässigen Tragfähigkeit belastet oder eine Kette der nächsthöheren Nenndicke verwendet wird.

    Abweichende Angaben zum Umgang mit Anschlagmitteln bei scharfen Kanten in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

  2. 2.

    Seilverbindungen und Seilendverbindungen dürfen nicht an Kanten der Last, in Lasthaken oder in die Bucht der Schnürung gelegt werden.

  3. 3.

    Seile dürfen an Pressklemmen nicht abgeknickt und Pressklemmen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten so durchzogen werden, dass dabei Beschädigungen der Seilendverbindungen eintreten können.

  4. 4.

    Anschlagmittel dürfen durch Verdrehen nicht verspannt werden.

    Das Verbot bezieht sich auch auf das sogenannte Knebeln.

  5. 5.

    Stahldrahtseile, Rundstahlketten und Hebebänder dürfen nicht geknotet werden. Faserseile dürfen nicht durch Knoten verbunden werden.

    Das Verbot bezieht sich bei Chemiefaserhebebändern sowohl auf das gewebte als auch auf das gelegte Hebeband (Rundschlinge); siehe DIN EN 1492 "Textile Anschlagmittel Sicherheit Teil 1 und 2". Durch Knoten kann die Tragfähigkeit je nach Art des Knotens unter Umständen erheblich herabgesetzt werden.

  6. 6.

    Verdrehte Ketten sind vor dem Anschlagen auszudrehen.

  7. 7.

    Lasthaken dürfen nicht auf der Spitze belastet werden. Das gilt nicht, wenn es sich um Haken für Sonderzwecke handelt, die entsprechend berechnet und ausgelegt wurden.

  8. 8.

    Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last ausgezogen werden.

    Wird das Seil etwas verdreht, können sich Buchten oder Schleifen bilden. Wird das Seil ausgezogen, bevor die Buchten oder Schleifen beseitigt wurden, kann es sich unter dem Seilzug zu Kinken (auch Klanken genannt) zusammenziehen.

  9. 9.

    Hebebänder dürfen nicht über raue Oberflächen gezogen werden.

    Das Verbot soll Beschädigungen der Bänder verhindern. Es betrifft auch das Querziehen von Bändern.

  10. 10.

    Kauschen, Seilösen und Aufhängeglieder müssen auf dem Lasthaken frei beweglich sein.

  11. 11.

    Bei Anschlagmitteln, die mehrmals um eine Last geschlungen werden, müssen die Windungen dicht nebeneinanderliegen. Die Windungen dürfen sich nicht kreuzen.

  12. 12.

    Hebebänder müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen.

  13. 13.

    Anschlagmittel mit Endschlaufen müssen so angeschlagen werden, dass folgende Öffnungswinkel der Endschlaufen an den Verbindungsstellen nicht überschritten werden:

    • Stahldraht-Anschlagseile: 20°

      (siehe DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen")

    • Chemiefaserhebebänder: 20°

      (siehe DIN EN 1492-1, Anhang D.3.2)

    • Anschlag-Faserseile mit Augenspleiß: 30°

      (siehe DIN EN 1492-4, Anhang C.3.2)

  14. 14.

    Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen quersteife Hebebänder nur verwendet werden, wenn die Hebebänder im Bereich der Schnürung mit Beschlagteilen ausgerüstet sind.

    Quersteif können Bänder mit Festbeschichtung sein.

  15. 15.

    Lasten dürfen auf Anschlagmitteln nicht abgesetzt werden, wenn das Anschlagmittel dadurch beschädigt werden kann.

  16. 16.

    In Beizbädern und Verzinkungsbädern dürfen nur Ketten der Güteklassen 2 und 4 oder Ketten, die vom Hersteller für diese Bereiche vorgesehen sind, verwendet werden.

    Siehe auch DGUV Information 209-086 "Stückverzinken".

  17. 17.

    Anschlagmittel dürfen nur so in den Lasthaken eingehängt werden, dass sie nicht übereinanderliegen oder sich kreuzen.

  18. 18.

    Eine häufige Belastung von Anschlagketten nahe der zulässigen Tragfähigkeit ist zu vermeiden. Die Gefahr von Ermüdungsbrüchen kann durch die Auswahl eines Anschlagmittels mit einer höheren Tragfähigkeit verringert werden. Grundsätzlich ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.

  19. 19.

    Angaben des Herstellers zur Lebensdauer oder zur maximal zulässigen Anzahl der Lastwechsel von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind unbedingt zu beachten.

  20. 20.

    Einweghebebänder müssen am Ende der Transportkette zerstört und entsorgt werden. Die Transportkette beginnt beim erstmaligen Anschlagen der Last (Absendung) und endet mit dem Abschlagen der Last beim Endverbraucher (siehe Anhang E).