DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.1 - 10.1 Pausen- und Speiseräume

Regelmässige Pausen dienen insbesondere bei Menschen mit Behinderung der Erholung und Regeneration von Physe und Psyche. Pausenräume (Kantinen) sind in WfbM grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Die Grundanforderungen sind ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" zu entnehmen.

Neben der Kantine sollten in der WfbM geeignete Pausenräume vorhanden sein, die auch außerhalb der Essenszeiten geöffnet sind. Pausenräume müssen leicht und sicher erreichbar sein. Der Zeitbedarf zum Erreichen soll 5 Minuten je Wegstrecke bzw. 100 m nicht überschreiten (siehe Abbildung 10.2).

Führt die Tür eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie, so sind die Anwesenden durch einen Windfang oder Windfangraum mit Vorhang vor Zugluft zu schützen.

Im Pausenraum sind Beeinträchtigungen aus der Produktion, z. B. durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit wie möglich auszuschließen. Der durchschnittliche Schalldruckpegel darf höchstens 55 dB(A) betragen. Es ist auf eine geringe Nachhallzeit in den Räumen zu achten. Details siehe unter Raumakustik in Kapitel 9 "Schall- und Schwingungsschutz".

In Pausenräumen muss für jeden Mitarbeitenden oder Beschäftigten, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m2 vorhanden sein. Für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege ist zusätzlicher Flächenbedarf zu berücksichtigen.

Diese Grundfläche vergrößert sich bei anwesenden Rollstuhlfahrern und benötigten Assistenzen. Flächen für Einrichtungsgegenstände Tische, Stühle, Bänke und Schränke sowie Verkehrswege nach Kapitel 5.2 "Verkehrswege im Gebäude" sind hinzuzurechnen.

g_bu_1434_as_50.jpg

Abb. 10.1
Mindeststellflächenbedarf am Tisch mit barrierfreier Zufahrt

Pausenräume und -bereiche müssen die Anforderungen der Arbeitsstättenregeln ASR A3.4 "Beleuchtung", ASR A3.5 "Raumtemperatur" und der ASR A3.6 "Lüftung" erfüllen. Die Benutzer sind vor Zugluft zu schützen. Die Räume und Bereiche sollten frei von Vibrationen, Stäuben, Dämpfen oder Gerüchen sein.

Pausenräume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen, sie müssen über ausreichend Tageslicht und Beleuchtung verfügen und gut temperiert sein. Details finden sich unter den Kapiteln 7 "Beleuchtung" und 8 "Klima, Lüftung".

Sinnvoll sind Waschgelegenheiten im Pausenraum, die im Abschnitt 10.4 "Sanitärräume" behandelt werden.