DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 7 - 7 Beleuchtung

Grundsätzlich muss sich die Beleuchtungsstärke an der Sehaufgabe orientieren. Sie schafft die Grundvoraussetzung dafür, dass die Arbeitsaufgabe ausführbar und Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sowohl eine Verschmutzung der Leuchtmittel sowie deren Alterungsprozess sind bereits in der Planung mit zu berücksichtigen.

Die Beleuchtung von Arbeitsstätten schafft Grundvoraussetzungen dafür, dass die Arbeitsaufgaben ausführbar und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Tageslicht steht zeitlich und örtlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung. Arbeitsstätten müssen daher mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss gutes Sehen ermöglichen und eine starke Beanspruchung der Augen, insbesondere bei feinmotorischen Tätigkeiten vermeiden. Eine gute Beleuchtung fördert die Aktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden und Beschäftigten, was sich i.d.R. positiv auf die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit auswirkt sowie Unfälle vermeidet.