
Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Abschnitt 4.1 – 4.1 Außengelände
Um eine reibungslose Zugänglichkeit bei WfbM zu gewährleisten und um Unfälle zu vermeiden, sind die verschiedenen Verkehrsströme (Fußgänger, Fahrzeuge des innerbetrieblichen Transports, Fahrzeuge zur Beförderung der Menschen mit Behinderung, Lieferanten) räumlich voneinander zu trennen und soweit möglich Einbahnstraßenregelungen zu treffen. Weiterhin ist auf Anfahrmöglichkeiten für die Feuerwehr und die Gebäudeinstandhaltung wie Fassaden- oder Dachreinigung zu achten.
4.1.1 Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger
Grundsätzlich sind Gehwege und Straßen für den normalen Fahrverkehr zu trennen. Dies sollte baulich oder mindestens durch eine erhöhte Bordsteinkante erfolgen.
Bei der Breite der Verkehrswege für Fahrzeuge soll der Begegnungsverkehr berücksichtigt werden. Die erforderliche Verkehrswegebreite errechnet sich aus der doppelten Fahrzeugbreite sowie einem Begegnungszuschlag von 0,4 m und 2 Randzuschlägen von je 0,5 m Breite.
Der Randzuschlag Z1 beträgt 0,5 m.
Der Begegnungszuschlag Z2 für Fahrzeugverkehr beträgt 0,4 m.
Die Breite des Transportmittels aT ist abhängig von den verwendeten Transportmitteln und den Behältnissen (Gitterbox, Europalette etc.) und muss individuell ermittelt werden. Eine Europalette ist z. B. 0,80 m breit.

Abb. 4.1
Bauliche Trennung des Verkehrsweges für Fahrzeuge
Die Breite der Gehwege muss sich an den Belangen der Menschen mit Behinderung orientieren. Für Gehwege für den allgemeinen Mitarbeiter- und Besucherverkehr ist der Begegnungsverkehr zugrunde zu legen; Gehwege müssen nach ASR V3a.2 geplant werden und mindestens 1,5 m breit sein. Für den Begegnungsfall von Beschäftigten, die einen Rollstuhl benutzen mit anderen Personen, die einen Rollstuhl benutzen oder sonstige Bewegungseinschränkungen besitzen, ist eine Verkehrswegbreite von 1,80 m erforderlich.
Bei sonstigen Gehwegen, z. B. zu Wirtschaftsbereichen oder Technikräumen, reicht häufig 1,0 m Breite. Sofern dort nicht mit gehbehinderten Menschen zu rechnen ist, reicht eine Verkehrswegbreite von 0,875 m, weil solche Wege nur von wenigen Personen genutzt werden.
Bei Gebäudeausgängen, die unmittelbar auf Fahrverkehrsflächen münden, ist ein Schutzbereich von mind. 1 m Breite vorzusehen, der durch Geländer oder Leitplanke gegenüber den Fahrverkehrsbereichen gesichert ist. Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung (Behinderungsbilder beachten!) ist der Schutzbereich ggf. zu vergrößern.
Im Bereich von 8 Metern um Luftansaugstellen für die Gebäudebelüftung oder Gebäudeklimatisierung sollten weder Rangier- noch Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge vorgesehen werden, um das Ansaugen von Abgasen zu vermeiden.
Die Oberflächen von Flucht- und Evakuierungswegen im Außenbereich sind so zu gestalten und auszuführen, dass die Wege bei jeder Witterung und zu jeder Tageszeit auch von bewegungseingeschränkten Personen oder Rollstuhlfahrern sicher benutzt werden können. Auf eine ausreichende Breite dieser Wege ist zu achten.

Abb. 4.2
Erforderliche Breite von Verkehrswegen für Fahrzeuge
Tabelle 4.1
Mindest-Verkehrswegebreiten gilt für Fußgänger und Rollstuhlfahrer im Außenbereich
Verkehrswege für Fußgänger im Außenbereich | Mindestbreite (m) |
Gehweg allgemein | 1,5 |
Begegnungsverkehr Rollstuhl/Rollstuhl oder Gehbehinderung | 1,8 |
Sonstige Gehwege (zu Wirtschaftsbereichen, Technikräumen) | 1,0 |
Sonstige Gehwege ohne Nutzung durch Menschen mit Behinderung | 0,875 |
Flucht- und Evakuierungswege im Außenbereich | 1,5 |
Verkehrsbereiche für Fahrzeuge sind soweit möglich so zu gestalten, dass unnötiges Rückwärtsfahren - und damit potentielle Gefahren für schwere und tödliche Unfälle - vermieden werden. Ausnahme: Anfahrt von Laderampen. Deshalb auf Wendemöglichkeit, Kreisverkehr und Einbahnstraßenregelungen achten.
![]() | Good Practice |
Um eine sichere und gefahrlose tägliche Personenbeförderung zu gewährleisten, sind vor allem für die Fahrzeuge der Fahrdienste ausreichend Stellflächen vorzusehen. Eine geeignete Verkehrsregelung ist zu treffen. Bewährt hat sich eine Einbahnstraßenregelung. |
Zur Andienung von Küche, Wäscherei, Lager etc. sind ausreichende Rangier- und Abstellflächen (vorzugsweise mit Überdachung) für LKW, PKW und Flurförderzeuge vorzusehen.

Abb. 4.3
Verkehrstechnische Erschließung von Werkstätten für behinderte Menschen
Zufahrts- und Umfahrungsmöglichkeiten für Feuerwehr sowie für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gebäude sind nach landesrechtlichen Bestimmungen vorzusehen.
Laderampen müssen hinsichtlich der Tätigkeiten und verwendeten Verkehrsmittel unterschiedlich breit gestaltet sein.
Kommen kraftbetriebene Flurförderzeugen, z. B. Gabelstapler oder Mitgängerflurförderzeuge zum Einsatz, beträgt die Rampenbreite mindestens 2,20 m (incl. Sicherheitsabstand von 2 × 50 cm).
Beim Einsatz von handbewegten Flurförderzeugen, z. B. von Hubwagen oder Sackkarre, muss die Rampe mindestens 1,40 m breit sein (incl. Sicherheitsabstand von 2 × 30 cm).
Für personengebundene, rein manuelle Tätigkeiten ist eine Mindestbreite von 0,8m erforderlich.
Ist auf der Laderampe mit Rollstuhlfahrern bzw. -fahrerinnen und/oder gehbehinderten Menschen zu rechnen, sind gemäß ASR V3a.2 die genannten Mindestbreiten zu vergrößern.